§ 12 ThürGGO - Behandlung von Kabinettsachen im Geschäftsgang
Bibliographie
- Titel
- Gemeinsame Geschäftsordnung für die Landesregierung sowie für die Ministerien und die Staatskanzlei des Freistaats Thüringen (ThürGGO)
- Amtliche Abkürzung
- ThürGGO
- Normtyp
- Verwaltungsvorschrift
- Normgeber
- Thüringen
- Gliederungs-Nr.
- 1103-3
(1) Kabinettsachen und -vorlagen sind vertraulich zu behandeln. Kabinettsachen gelten als Sofortsachen, auch wenn dies im Einzelfall nicht besonders verfügt ist.
(2) Der Minister bestellt einen Kabinettreferenten.