§ 24 ThürGGO - Rechtliche Prüfung
Bibliographie
- Titel
- Gemeinsame Geschäftsordnung für die Landesregierung sowie für die Ministerien und die Staatskanzlei des Freistaats Thüringen (ThürGGO)
- Amtliche Abkürzung
- ThürGGO
- Normtyp
- Verwaltungsvorschrift
- Normgeber
- Thüringen
- Gliederungs-Nr.
- 1103-3
Bevor eine Gesetzesvorlage dem Kabinett zur Beschlussfassung im zweiten Kabinettdurchgang vorgelegt wird, ist sie dem für Justiz zuständigen Ministerium zur Prüfung in rechtlicher und gesetzestechnischer Hinsicht zuzuleiten.