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§ 24 ThürGGO - Rechtliche Prüfung

Bibliographie

Titel
Gemeinsame Geschäftsordnung für die Landesregierung sowie für die Ministerien und die Staatskanzlei des Freistaats Thüringen (ThürGGO)
Amtliche Abkürzung
ThürGGO
Normtyp
Verwaltungsvorschrift
Normgeber
Thüringen
Gliederungs-Nr.
1103-3

Bevor eine Gesetzesvorlage dem Kabinett zur Beschlussfassung im zweiten Kabinettdurchgang vorgelegt wird, ist sie dem für Justiz zuständigen Ministerium zur Prüfung in rechtlicher und gesetzestechnischer Hinsicht zuzuleiten.