§ 17 ThürGGO - Niederschriften über die Kabinettsitzungen
Bibliographie
- Titel
- Gemeinsame Geschäftsordnung für die Landesregierung sowie für die Ministerien und die Staatskanzlei des Freistaats Thüringen (ThürGGO)
- Amtliche Abkürzung
- ThürGGO
- Normtyp
- Verwaltungsvorschrift
- Normgeber
- Thüringen
- Gliederungs-Nr.
- 1103-3
(1) Über die Sitzung des Kabinetts wird eine Niederschrift aufgenommen. Sie ist vom Chef der Staatskanzlei und vom Protokollführer zu unterzeichnen. Eine Ersetzung der Unterschrift nach § 5 Abs. 8 Satz 3 ist ausgeschlossen. Die Niederschrift wird den Ministerien umgehend im erforderlichen Umfang zugänglich gemacht.
(2) Anträge auf Berichtigung der Niederschrift sind unverzüglich schriftlich an den Chef der Staatskanzlei zu richten. Offensichtliche Unrichtigkeiten in der Niederschrift werden vom Chef der Staatskanzlei berichtigt. Im Übrigen entscheidet das Kabinett in der nächsten Sitzung.