§ 23 ThürGGO - Form eines Gesetzentwurfs
Bibliographie
- Titel
- Gemeinsame Geschäftsordnung für die Landesregierung sowie für die Ministerien und die Staatskanzlei des Freistaats Thüringen (ThürGGO)
- Amtliche Abkürzung
- ThürGGO
- Normtyp
- Verwaltungsvorschrift
- Normgeber
- Thüringen
- Gliederungs-Nr.
- 1103-3
(1) Dem Gesetzentwurf ist ein Vorblatt voranzustellen. Das Vorblatt ist wie folgt aufgebaut:
- A.
Problem und Regelungsbedürfnis
- B.
Lösung
- C.
Alternativen
- D.
Kosten
- E.
Zuständigkeit.
(2) Unter Buchstabe A sind die Notwendigkeit der vorgesehenen Regelung zu begründen und die Auswirkungen eines möglichen Regelungsverzichts darzustellen. Unter Buchstabe D sind
- 1.
die personellen Auswirkungen,
- 2.
die Auswirkungen auf die Einnahmen und Ausgaben der öffentlichen Haushalte, insbesondere diejenigen auf den Landeshaushalt und die Haushalte der kommunalen Gebiets- oder Verbandskörperschaften des Landes, sowie
- 3.
der Verwaltungsaufwand
darzustellen sowie auszuführen, ob dies in der Haushalts- und Finanzplanung des Landes berücksichtigt wurde.
(3) Gesetzentwürfe haben den Grundsätzen der Deregulierung, der Verfahrensbeschleunigung, der Wirtschaftlichkeit und der Sparsamkeit zu genügen.