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  • ab 04.08.2015 (aktuelle Fassung)

§ 5 HAGFamFG - Vereinssachen

Bibliographie

Titel
Hessisches Ausführungsgesetz zum Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit (HAGFamFG)
Amtliche Abkürzung
HAGFamFG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Hessen
Gliederungs-Nr.
250-10

Das Amtsgericht hat die Eintragung der Auflösung und der Entziehung der Rechtsfähigkeit eines Vereins in das Vereinsregister durch Veröffentlichung in dem von der Landesjustizverwaltung bestimmten elektronischen Informations- und Kommunikationssystem bekannt zu machen.