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  • ab 04.08.2015 (aktuelle Fassung)

§ 6 HAGFamFG - Freiwillige Versteigerungen beweglicher Sachen und Vermögensverzeichnisse

Bibliographie

Titel
Hessisches Ausführungsgesetz zum Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit (HAGFamFG)
Amtliche Abkürzung
HAGFamFG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Hessen
Gliederungs-Nr.
250-10

(1) Das Amtsgericht ist zuständig, freiwillige Versteigerungen beweglicher Sachen vorzunehmen sowie Vermögensverzeichnisse aufzunehmen.

(2) Unberührt bleiben die Vorschriften, nach denen die in Abs. 1 bezeichneten Angelegenheiten auch von anderen Behörden oder mit öffentlichem Glauben versehenen Personen vorgenommen werden können.