§ 6 HAGFamFG - Freiwillige Versteigerungen beweglicher Sachen und Vermögensverzeichnisse
Bibliographie
- Titel
- Hessisches Ausführungsgesetz zum Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit (HAGFamFG)
- Amtliche Abkürzung
- HAGFamFG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Hessen
- Gliederungs-Nr.
- 250-10
(1) Das Amtsgericht ist zuständig, freiwillige Versteigerungen beweglicher Sachen vorzunehmen sowie Vermögensverzeichnisse aufzunehmen.
(2) Unberührt bleiben die Vorschriften, nach denen die in Abs. 1 bezeichneten Angelegenheiten auch von anderen Behörden oder mit öffentlichem Glauben versehenen Personen vorgenommen werden können.