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  • ab 04.08.2015 (aktuelle Fassung)

§ 11 HAGFamFG - Verbleib der Urkunden

Bibliographie

Titel
Hessisches Ausführungsgesetz zum Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit (HAGFamFG)
Amtliche Abkürzung
HAGFamFG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Hessen
Gliederungs-Nr.
250-10

1Die Urschrift einer gerichtlichen Urkunde bleibt in der Verwahrung des Gerichts, wenn sie in der Form eines Protokolls verfasst ist. 2§ 344 Abs. 7 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit bleibt unberührt.