§ 11 HAGFamFG - Verbleib der Urkunden
Bibliographie
- Titel
- Hessisches Ausführungsgesetz zum Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit (HAGFamFG)
- Amtliche Abkürzung
- HAGFamFG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Hessen
- Gliederungs-Nr.
- 250-10
1Die Urschrift einer gerichtlichen Urkunde bleibt in der Verwahrung des Gerichts, wenn sie in der Form eines Protokolls verfasst ist. 2§ 344 Abs. 7 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit bleibt unberührt.