Hessisches Ausführungsgesetz zum Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit (HAGFamFG)
Bibliographie
- Titel
- Hessisches Ausführungsgesetz zum Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit (HAGFamFG)
- Amtliche Abkürzung
- HAGFamFG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Hessen
- Gliederungs-Nr.
- 250-10
Vom 23. Juli 2015 (GVBl. S. 315) (1)
Der Landtag hat das folgende Gesetz beschlossen:
Redaktionelle Inhaltsübersicht | §§ |
---|---|
Anwendung bundesrechtlicher Vorschriften | 1 |
Weiterleitung von Schriftstücken an das zuständige Gericht | 2 |
Ausfertigungen gerichtlicher Verfügungen | 3 |
Sicherungsmaßnahmen nach dem Ableben von Bediensteten einer Behörde | 4 |
Vereinssachen | 5 |
Freiwillige Versteigerungen beweglicher Sachen und Vermögensverzeichnisse | 6 |
Vernehmung von Zeuginnen und Zeugen oder Sachverständigen außerhalb eines anhängigen Verfahrens | 7 |
Beurkundungen der Kollegialgerichte in Fideikommisssachen | 8 |
Zuständigkeit der Urkundsbeamtinnen und Urkundsbeamten der Geschäftsstelle | 9 |
Zuständigkeit der Gerichtsvollzieherinnen und Gerichtsvollzieher | 10 |
Verbleib der Urkunden | 11 |
Siegelung | 12 |
Beglaubigung zum Zweck der Legalisation | 13 |
Übergangsregelung für anhängige Verfahren | 14 |
Aufhebung bisherigen Rechts | 15 |
Inkrafttreten | 16 |
Artikel 1 des Gesetzes zur Modernisierung des hessischen Rechts in Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit vom 23. Juli 2015 (GVBl. S. 315)