§ 9 HAGFamFG - Zuständigkeit der Urkundsbeamtinnen und Urkundsbeamten der Geschäftsstelle
Bibliographie
- Titel
- Hessisches Ausführungsgesetz zum Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit (HAGFamFG)
- Amtliche Abkürzung
- HAGFamFG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Hessen
- Gliederungs-Nr.
- 250-10
Urkundsbeamtinnen und Urkundsbeamte der Geschäftsstelle des Amtsgerichts sind auf Anordnung zuständig,
- 1.
Siegelungen und Entsiegelungen vorzunehmen und
- 2.
Bestandsverzeichnisse aufzunehmen.