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  • ab 04.08.2015 (aktuelle Fassung)

§ 2 HAGFamFG - Weiterleitung von Schriftstücken an das zuständige Gericht

Bibliographie

Titel
Hessisches Ausführungsgesetz zum Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit (HAGFamFG)
Amtliche Abkürzung
HAGFamFG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Hessen
Gliederungs-Nr.
250-10

1Anzeigen, Anträge und Erklärungen, die einem unzuständigen Gericht zugehen, sind unverzüglich an das zuständige Gericht weiterzuleiten. 2Die Wirkung einer Verfahrenshandlung tritt nicht ein, bevor das Schriftstück dort eingeht.