§ 2 HAGFamFG - Weiterleitung von Schriftstücken an das zuständige Gericht
Bibliographie
- Titel
- Hessisches Ausführungsgesetz zum Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit (HAGFamFG)
- Amtliche Abkürzung
- HAGFamFG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Hessen
- Gliederungs-Nr.
- 250-10
1Anzeigen, Anträge und Erklärungen, die einem unzuständigen Gericht zugehen, sind unverzüglich an das zuständige Gericht weiterzuleiten. 2Die Wirkung einer Verfahrenshandlung tritt nicht ein, bevor das Schriftstück dort eingeht.