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  • ab 04.08.2015 (aktuelle Fassung)

§ 13 HAGFamFG - Beglaubigung zum Zweck der Legalisation

Bibliographie

Titel
Hessisches Ausführungsgesetz zum Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit (HAGFamFG)
Amtliche Abkürzung
HAGFamFG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Hessen
Gliederungs-Nr.
250-10

Für die gerichtliche Beglaubigung amtlicher Unterschriften zum Zweck der Legalisation im diplomatischen Wege sind die Landgerichtspräsidentinnen und Landgerichtspräsidenten, deren ständige Vertreterinnen und Vertreter und die mit Zustimmung des für die Justiz zuständigen Ministeriums von den Landgerichtspräsidentinnen und Landgerichtspräsidenten bestimmten Richterinnen und Richter zuständig.