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§ 196 BEG

Bibliographie

Titel
Bundesgesetz zur Entschädigung für Opfer der nationalsozialistischen Verfolgung (Bundesentschädigungsgesetz - BEG -)
Amtliche Abkürzung
BEG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Bund
Gliederungs-Nr.
251-1

(1) Der Bescheid ist dem Antragsteller zuzustellen. Ist ein Bevollmächtigter bestellt, so ist der Bescheid diesem zuzustellen.

(2) In den Fällen des § 86 Abs. 2 und des § 98 ist der Bescheid der Witwe oder dem Witwer auch dann zuzustellen, wenn diese nicht Erben sind.