§ 17 UAG - Pflichten der Zeugen und Sachverständigen
Bibliographie
- Titel
- Gesetz über die Einsetzung und das Verfahren von Untersuchungsausschüssen (Untersuchungsausschussgesetz - UAG)
- Amtliche Abkürzung
- UAG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Sachsen-Anhalt
- Gliederungs-Nr.
- 1101.3
(1) Alle Deutschen und alle Ausländer, die sich in der Bundesrepublik Deutschland aufhalten, sind verpflichtet, auf ordnungsgemäße Ladung als Zeugen oder Sachverständige vor dem Untersuchungsausschuss zu erscheinen, wahrheitsgemäß auszusagen oder ihr Gutachten zu erstatten und ihre Aussage oder ihr Gutachten auf Verlangen zu beeiden.
(2) Gegen einen ordnungsgemäß geladenen Zeugen, der ohne genügende Entschuldigung nicht erscheint oder ohne gesetzlichen Grund das Zeugnis oder die Eidesleistung verweigert oder gegen einen zur Erstattung des Gutachtens verpflichteten Sachverständigen, der ohne genügende Entschuldigung nicht erscheint oder ohne gesetzlichen Grund die Erstattung des Gutachtens oder die Eidesleistung verweigert, kann der Ausschuss ein Ordnungsgeld festsetzen. Die durch das Fernbleiben oder die Weigerung der Gutachtenerstattung verursachten Kosten werden dem Zeugen oder dem Sachverständigen auferlegt. Die §§ 51, 70 und 77 der Strafprozessordnung finden entsprechende Anwendung.
(3) Der Ausschuss kann die Vorführung des Zeugen anordnen (§ 51 der Strafprozessordnung).
(4) Die Vollstreckung der Ordnungsmittel und der Vorführungsanordnung erfolgt nach den für den Strafprozess geltenden Vorschriften (§ 36 der Strafprozessordnung).