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§ 20 KunstHG - Senat

Bibliographie

Titel
Gesetz über die Kunsthochschulen des Landes Nordrhein-Westfalen (Kunsthochschulgesetz - KunstHG)
Amtliche Abkürzung
KunstHG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Nordrhein-Westfalen
Gliederungs-Nr.
221

(1) Der Senat ist unbeschadet anderer in diesem Gesetz vorgesehenen Befugnisse für die folgenden Angelegenheiten zuständig:

  1. 1.

    Wahl der Rektorin oder des Rektors und der Prorektorinnen oder Prorektoren;

  2. 2.

    Erlass und Änderung von Rahmenordnungen und Ordnungen der Kunsthochschule, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt;

  3. 3.

    Vorschlag zur Ernennung der Kanzlerin oder des Kanzlers;

  4. 4.

    Empfehlungen und Stellungnahmen in Angelegenheiten der Kunst, Lehre, künstlerischen Entwicklungsvorhaben, Forschung, Kunstausübung und des Studiums, die die gesamte Kunsthochschule oder zentrale Einrichtungen betreffen oder von grundsätzlicher Bedeutung sind.

Die Grundordnung wird vom Senat mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der Stimmen beschlossen.

(2) Das Nähere zur Zusammensetzung, zur Amtszeit und zum Vorsitz regelt die Grundordnung. Wenn die Dekanin oder der Dekan mit der doppelten Mehrheit nach § 25 Absatz 2 Satz 3 Halbsatz 1 gewählt worden ist, besetzt sie oder er vorbehaltlich einer anderen Regelung in der Grundordnung als Vertreterin oder Vertreter der Gruppe der Hochschullehrerinnen und Hochschullehrer jeweils einen Sitz der für diese Gruppe vorgesehenen Sitze im Senat; das Nähere regelt, insbesondere hinsichtlich der Abstimmung der Amtszeiten der Dekaninnen und Dekane mit den Amtszeiten der sonstigen Mitglieder des Senats, die Grundordnung, die zudem eine Auswahl vorsehen kann, welche Dekanin oder welcher Dekan welchen Fachbereichs einen Sitz im Sinne des Halbsatzes 1 besetzt. Im Falle eines Dekanats gilt Satz 2 nur für die Dekanin oder den Dekan. Nichtstimmberechtigte Mitglieder des Senats sind die Rektorin oder der Rektor, die Prorektorinnen oder Prorektoren, soweit Fachbereiche bestehen und vorbehaltlich Satz 2 die Fachbereichsleitungen, die Kanzlerin oder der Kanzler, die Vertrauensperson der schwerbehinderten Menschen, die oder der Beauftragte für Studierende mit Behinderung oder chronischer Erkrankung, der Vorsitz des Personalrats und des Personalrats nach § 105 des Landespersonalvertretungsgesetzes und der Vorsitz des Allgemeinen Studierendenausschusses. Die Grundordnung kann weitere nichtstimmberechtigte Mitglieder und ein Stimmrecht des Rektors oder der Rektorin, vorbehaltlich Satz 2 ein Stimmrecht der Fachbereichsleitungen sowie ein Stimmrecht des Vorsitzes des Allgemeinen Studierendenausschusses vorsehen.

(3) Soweit der Senat nach diesem Gesetz an Entscheidungen des Rektorats mitwirkt, können die dem Senat angehörenden Vertreterinnen oder Vertreter einer Gruppe gemäß § 12 Absatz 1 dem Rektorat ein vom Senatsbeschluss abweichendes einstimmiges Votum vorlegen, über welches das Rektorat vor seiner Entscheidung zu beraten hat. Auf Verlangen ist das Votum gemeinsam mündlich zu erörtern.

(4) Falls auf der Grundlage einer Regelung in der Grundordnung die Vertreterinnen und Vertreter der Gruppe der Hochschullehrerinnen und Hochschullehrer im Senat nicht über die Mehrheit der Stimmen verfügen, verfügen diese Vertreterinnen und Vertreter gleichwohl über die Mehrheit der Stimmen der Mitglieder des Senats

  1. 1.

    bei dem Erlass von Ordnungen, die inhaltliche Rahmenbedingungen der Kunst und der Forschung regeln,

  2. 2.

    bei der Beschlussfassung in den Angelegenheiten, bei denen der Senat die Aufgaben und Befugnisse des Fachbereichsrats wahrnimmt und

  3. 3.

    bei den Wahlen nach § 16 Absatz 1 Satz 2, nach § 18 Absatz 3 Satz 1 und nach § 19 Absatz 2 Satz 1.

Sie verfügen mindestens über die Hälfte der Stimmen beim Erlass von Rahmenprüfungsordnungen oder, soweit der Senat die Aufgaben und Befugnisse des Fachbereichsrats wahrnimmt, von Prüfungsordnungen. Die entsprechenden Regelungen zu der Stimmverteilung sind durch die Grundordnung oder nach Maßgabe der Grundordnung zu treffen.