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§ 1 KunstHG - Geltungsbereich

Bibliographie

Titel
Gesetz über die Kunsthochschulen des Landes Nordrhein-Westfalen (Kunsthochschulgesetz - KunstHG)
Amtliche Abkürzung
KunstHG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Nordrhein-Westfalen
Gliederungs-Nr.
221

(1) Dieses Gesetz gilt für die Kunsthochschulen des Landes Nordrhein-Westfalen im Sinne des Absatzes 2 und nach Maßgabe der Absätze 4 bis 6 für den Fachbereich Musikhochschule der Universität Münster. Für die Anerkennung von Bildungseinrichtungen als Kunsthochschulen, die Folgen und den Verlust dieser Anerkennung gilt das Hochschulgesetz nach Maßgabe seines § 1 Absatz 1. Das Gleiche gilt für die Anerkennung kirchlicher Bildungseinrichtungen als Kunsthochschule, den Betrieb staatlich anerkannter Kunsthochschulen und den Betrieb nichtstaatlicher Kunsthochschulen

(2) Kunsthochschulen des Landes Nordrhein-Westfalen sind:

  1. 1.

    die Hochschule für Musik Detmold,

  2. 2.

    die Kunstakademie Düsseldorf,

  3. 3.

    die Robert-Schumann Hochschule Düsseldorf,

  4. 4.

    die Folkwang Universität der Künste,

  5. 5.

    die Hochschule für Musik und Tanz Köln,

  6. 6.

    die Kunsthochschule für Medien Köln und

  7. 7.

    die Kunstakademie Münster.

(3) Es bestehen Standorte der Folkwang Universität der Künste in Essen, Duisburg und Bochum sowie der Hochschule für Musik und Tanz Köln in Aachen und Wuppertal; das Ministerium wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung Standorte zu schließen. Der Sitz der Folkwang Universität der Künste im Sinne der Vorschriften über den Gerichtsstand ist Essen. Das Orchesterzentrum NRW in Dortmund ist eine gemeinsame Einrichtung der Hochschule für Musik Detmold, der Robert-Schumann Hochschule Düsseldorf, der Folkwang Universität der Künste sowie der Hochschule für Musik und Tanz Köln mit der organisatorischen Anbindung an die Folkwang Hochschule.

(4) Der Fachbereich Musikhochschule der Universität Münster nimmt die in § 3 Absatz 1 beschriebenen Aufgaben der Kunsthochschulen auf dem Gebiet der Musik wahr. Für ihn gelten daher insoweit die für die Kunsthochschulen geltenden Bestimmungen dieses Gesetzes. Hierzu gehören insbesondere die künstlerische sowie die kunstpädagogische Ausbildung einschließlich des Zugangs und der Einschreibung in Bezug auf künstlerische Studiengänge und der Ausübung des Promotions- und des Habilitationsrechts, der Vergabe von Lehraufträgen sowie der Qualitätssicherung. Im Übrigen gelten für den Fachbereich Musikhochschule die Bestimmungen des Hochschulgesetzes. Das gilt insbesondere hinsichtlich der Verteilung der Kompetenzen zwischen den zentralen Organen der Universität und dem Fachbereich Musikhochschule und für die Verteilung der Kompetenzen zwischen den Organen des Fachbereichs sowie hinsichtlich der staatlichen Finanzierung, des Verhältnisses zwischen dem Land und dem Fachbereich, hinsichtlich der Berufung der Professorinnen und Professoren, hinsichtlich der Haushaltsführung, hinsichtlich der hochschulinternen Mittelverteilung und hinsichtlich der unternehmerischen Hochschultätigkeit; hinsichtlich des Berufungsverfahrens gilt § 31.

(5) Für die Dienstaufgaben und die Einstellungsvoraussetzungen des dem Fachbereich Musikhochschule der Universität Münster zugeordneten wissenschaftlichen und künstlerischen Personals gelten die Bestimmungen dieses Gesetzes. Für die dienstrechtliche Stellung des Personals des Fachbereichs gelten im Übrigen die Bestimmungen des Hochschulgesetzes. Dabei gilt zusätzlich zu den allgemeinen Regeln: Für Professorinnen und Professoren am Fachbereich Musikhochschule der Universität Münster können im Dienstvertrag besondere Regelungen über die Anwendung der allgemeinen Vorschriften über Nebentätigkeit und Sonderurlaub getroffen werden.

(6) Die nebenberuflichen Professorinnen und Professoren sind als solche Mitglieder der Universität Münster. Hinsichtlich der Verleihung der mitgliedschaftlichen Rechtsstellung einer akademischen Mitarbeiterin oder eines akademischen Mitarbeiters gilt für Lehrbeauftragte des Fachbereichs Musikhochschule § 10 Absatz 2 Satz 2 und 3. Die Grundordnung der Universität Münster oder die Fachbereichsordnung kann vorsehen, dass die Mitglieder nach § 11 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 des Hochschulgesetzes mit den Mitgliedern nach § 11 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 des Hochschulgesetzes eine gemeinsame Gruppe bilden, wenn wegen ihrer geringen Anzahl die Bildung einer eigenen Gruppe nicht gerechtfertigt ist.