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§ 20 KunstHG - Senat

Bibliographie

Titel
Gesetz über die Kunsthochschulen des Landes Nordrhein-Westfalen (Kunsthochschulgesetz - KunstHG)
Amtliche Abkürzung
KunstHG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Nordrhein-Westfalen
Gliederungs-Nr.
221

(1) Der Senat ist unbeschadet anderer in diesem Gesetz vorgesehenen Befugnisse für die folgenden Angelegenheiten zuständig:

  1. 1.

    Wahl der Rektorin oder des Rektors und der Prorektorinnen oder Prorektoren;

  2. 2.

    Erlass und Änderung von Rahmenordnungen und Ordnungen der Kunsthochschule, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt;

  3. 3.

    Vorschlag zur Ernennung der Kanzlerin oder des Kanzlers;

  4. 4.

    Empfehlungen und Stellungnahmen in Angelegenheiten der Kunst, Lehre, künstlerischen Entwicklungsvorhaben, Forschung, Kunstausübung und des Studiums, die die gesamte Kunsthochschule oder zentrale Einrichtungen betreffen oder von grundsätzlicher Bedeutung sind.

Die Grundordnung wird vom Senat mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der Stimmen beschlossen.

(2) Das Nähere zur Zusammensetzung, zur Amtszeit und zum Vorsitz regelt die Grundordnung. Nichtstimmberechtigte Mitglieder des Senats sind die Rektorin oder der Rektor, die Prorektorinnen oder Prorektoren, soweit Fachbereiche bestehen die Fachbereichsleitungen, die Kanzlerin oder der Kanzler, die Vertrauensperson der schwerbehinderten Menschen, der Vorsitz des Personalrats und des Personalrats nach § 111 Landespersonalvertretungsgesetz und der Vorsitz des Allgemeinen Studierendenausschusses. Die Grundordnung kann weitere nichtstimmberechtigte Mitglieder und ein Stimmrecht des Rektors oder der Rektorin sowie der Fachbereichsleitungen vorsehen.

(3) Soweit der Senat nach diesem Gesetz an Entscheidungen des Rektorats mitwirkt, können die dem Senat angehörenden Vertreterinnen oder Vertreter einer Gruppe gemäß § 12 Abs. 1 dem Rektorat ein vom Senatsbeschluss abweichendes einstimmiges Votum vorlegen, über welches das Rektorat vor seiner Entscheidung zu beraten hat. Auf Verlangen ist das Votum gemeinsam mündlich zu erörtern.