§ 15 KunstHG - Zentrale Organe
Bibliographie
- Titel
- Gesetz über die Kunsthochschulen des Landes Nordrhein-Westfalen (Kunsthochschulgesetz - KunstHG)
- Amtliche Abkürzung
- KunstHG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Nordrhein-Westfalen
- Gliederungs-Nr.
- 221
(1) Zentrale Organe der Kunsthochschule sind
- 1.
die Rektorin oder der Rektor,
- 2.
das Rektorat,
- 3.
der Senat.
(2) Sofern die Grundordnung bestimmt, dass die Kunsthochschule an Stelle des Rektorats von einem Präsidium geleitet wird, gelten die in diesem Gesetz getroffenen Bestimmungen über die Rektorin oder den Rektor für die Präsidentin oder den Präsidenten, über das Rektorat für das Präsidium, über die Kanzlerin oder den Kanzler für die Vizepräsidentin oder den Vizepräsidenten für den Bereich der Wirtschafts- und Personalverwaltung und über die Prorektorinnen und Prorektoren für die sonstigen Vizepräsidentinnen und Vizepräsidenten entsprechend.