KunstHG,NW - Kunsthochschulgesetz

Gesetz über die Kunsthochschulen des Landes Nordrhein-Westfalen
(Kunsthochschulgesetz - KunstHG)

Bibliographie

Titel
Gesetz über die Kunsthochschulen des Landes Nordrhein-Westfalen (Kunsthochschulgesetz - KunstHG)
Amtliche Abkürzung
KunstHG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Nordrhein-Westfalen
Gliederungs-Nr.
221

221

Vom 13. März 2008 (GV. NRW. S. 195) (1)

Zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 29. Oktober 2024 (GV. NRW. S. 704)

Inhaltsübersicht§§
Geltungsbereich1
Erster Abschnitt
Rechtsstellung und Aufgaben der Kunsthochschulen
Rechtsstellung2
Aufgaben3
Freiheit der Kunst und der Wissenschaft4
Finanzierung und Globalhaushalt5
Entwicklungsplanung; Hochschulverträge6
Qualitätssicherung7
Kunsthochschulbeirat8
Berichtswesen, Datenschutz, Datenverarbeitung9
Zweiter Abschnitt
Mitgliedschaft und Mitwirkung
Mitglieder und Angehörige10
Rechte und Pflichten der Mitglieder und Angehörigen11
Zusammensetzung der Gremien12
Geschlechtergerechte Zusammensetzung von Gremien12a
Verfahrensgrundsätze13
Wahlen zu den Gremien14
Dritter Abschnitt
Aufbau und Organisation der Kunsthochschule
1.
Die zentrale Organisation der Kunsthochschule
Zentrale Organe15
Rektorat16
Aufgaben und Befugnisse des Rektorats17
Rektorin oder Rektor18
Kanzlerin oder Kanzler19
Senat20
Kuratorium21
Gleichstellungsbeauftragte; gleichstellungsbezogene Mittelvergabe22
Hochschulverwaltung23
2.
Die dezentrale Organisation der Kunsthochschule
Regelungen betreffend die dezentrale Organisation24
Die Organe des Fachbereichs25
Einrichtungen; Bibliotheksgebühren26
Vierter Abschnitt
Das Hochschulpersonal
Allgemeine Vorschriften für das Hochschulpersonal27
1.
Hochschullehrerinnen und Hochschullehrer
Dienstaufgaben der Hochschullehrerinnen und Hochschullehrer28
Einstellungsvoraussetzungen für Hochschullehrerinnen und Hochschullehrer29
Berufung von Hochschullehrerinnen und Hochschullehrern30
Gewährleistung der Chancengerechtigkeit von Frauen und Männern bei der Berufung von Professorinnen und Professoren30a
Berufungsverfahren31
Dienstrechtliche Stellung der Hochschullehrerinnen und Hochschullehrer32
Höchstaltersgrenze für die Einstellung in ein Beamtenverhältnis32a
Freistellung und Beurlaubung33
2.
Das sonstige Personal der Kunsthochschule
Honorarprofessur, Gastprofessur34
Lehrkräfte für besondere Aufgaben35
Lehrbeauftragte36
Künstlerische und wissenschaftliche Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter an Kunsthochschulen37
Künstlerische und wissenschaftliche Hilfskräfte38
Weitere Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter39
Fünfter Abschnitt
Studierende und Studierendenschaft
1.
Zugang und Einschreibung
Einschreibung40
Zugang zum Hochschulstudium41
Einschreibungshindernisse42
Exmatrikulation43
Ordnungsverstöße; Ordnungsmaßnahmen43a
Zweithörerinnen oder Zweithörer, Gasthörerinnen oder Gasthörer44
2.
Studierendenschaft
Studierendenschaft45
Studierendenparlament46
Allgemeiner Studierendenausschuss47
Fachschaften48
Ordnung des Vermögens und des Haushalts49
Sechster Abschnitt
Lehre, Studium und Prüfungen
1.
Lehre und Studium
Ziel von Lehre und Studium, Lehrangebot, Studienberatung50
Besuch von Lehrveranstaltungen51
Studiengänge52
Regelstudienzeit53
Künstlerische und wissenschaftliche Weiterbildung54
Studium in Teilzeit; Teilzeitstudium54a
Vertretung der Belange von Studierenden mit Behinderung oder chronischer Erkrankung54b
2.
Prüfungen
Prüfungen55
Anerkennung von Prüfungsleistungen und Studienabschlüssen55a
Prüfungsordnungen56
Prüferinnen und Prüfer57
Siebter Abschnitt
Grade und Zeugnisse
Hochschulgrade, Leistungszeugnis58
Promotion59
Habilitation60
Achter Abschnitt
Kunstausübung; Künstlerische Entwicklungsvorhaben; Forschung
Kunstausübung; Künstlerische Entwicklungsvorhaben61
Aufgaben und Koordinierung der Forschung, Veröffentlichung62
Forschung mit Mitteln Dritter63
Transparenz bei der Forschung mit Mitteln Dritter63a
Neunter Abschnitt
Haushaltswesen
Anmeldung zum Haushalt64
Verteilung der Haushaltsmittel65
Bewirtschaftung der Haushaltsmittel66
Körperschaftsvermögen und Körperschaftshaushalt67
Zehnter Abschnitt
Aufsicht
Aufsicht in Selbstverwaltungsangelegenheiten68
Aufsicht in staatlichen Angelegenheiten69
Elfter Abschnitt
Ergänzende Vorschriften
Landesarbeitsgemeinschaft der Schwerbehindertenvertretungen70
Zusammenwirken von Hochschulen71
Errichtung juristischer Personen des öffentlichen Rechts durch Kunsthochschulen71a
Studium eines Erweiterungsfaches nach abgeschlossenem Lehramtsstudium71b
Vereinbarungen mit den Kirchen72
Verwaltungsvorschriften, Ministerium, Gebühren für Amtshandlungen73
Hochschulbetrieb im Falle einer Epidemie, einer Großeinsatzlage oder einer Katastrophe73a
Inkrafttreten, Übergangsregelungen74

§ 1 KunstHG - Geltungsbereich

Bibliographie

Titel
Gesetz über die Kunsthochschulen des Landes Nordrhein-Westfalen (Kunsthochschulgesetz - KunstHG)
Amtliche Abkürzung
KunstHG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Nordrhein-Westfalen
Gliederungs-Nr.
221

(1) Dieses Gesetz gilt für die Kunsthochschulen des Landes Nordrhein-Westfalen im Sinne des Absatzes 2 und nach Maßgabe der Absätze 4 bis 6 für den Fachbereich Musikhochschule der Universität Münster. Für die Anerkennung von Bildungseinrichtungen als Kunsthochschulen, die Folgen und den Verlust dieser Anerkennung gilt das Hochschulgesetz nach Maßgabe seines § 1 Absatz 1. Das Gleiche gilt für die Anerkennung kirchlicher Bildungseinrichtungen als Kunsthochschule, den Betrieb staatlich anerkannter Kunsthochschulen und den Betrieb nichtstaatlicher Kunsthochschulen

(2) Kunsthochschulen des Landes Nordrhein-Westfalen sind:

  1. 1.

    die Hochschule für Musik Detmold,

  2. 2.

    die Kunstakademie Düsseldorf,

  3. 3.

    die Robert-Schumann Hochschule Düsseldorf,

  4. 4.

    die Folkwang Universität der Künste,

  5. 5.

    die Hochschule für Musik und Tanz Köln,

  6. 6.

    die Kunsthochschule für Medien Köln und

  7. 7.

    die Kunstakademie Münster.

(3) Es bestehen Standorte der Folkwang Universität der Künste in Essen, Duisburg und Bochum sowie der Hochschule für Musik und Tanz Köln in Aachen und Wuppertal; das Ministerium wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung Standorte zu schließen. Der Sitz der Folkwang Universität der Künste im Sinne der Vorschriften über den Gerichtsstand ist Essen. Das Orchesterzentrum NRW in Dortmund ist eine gemeinsame Einrichtung der Hochschule für Musik Detmold, der Robert-Schumann Hochschule Düsseldorf, der Folkwang Universität der Künste sowie der Hochschule für Musik und Tanz Köln mit der organisatorischen Anbindung an die Folkwang Hochschule.

(4) Der Fachbereich Musikhochschule der Universität Münster nimmt die in § 3 Absatz 1 beschriebenen Aufgaben der Kunsthochschulen auf dem Gebiet der Musik wahr. Für ihn gelten daher insoweit die für die Kunsthochschulen geltenden Bestimmungen dieses Gesetzes. Hierzu gehören insbesondere die künstlerische sowie die kunstpädagogische Ausbildung einschließlich des Zugangs und der Einschreibung in Bezug auf künstlerische Studiengänge und der Ausübung des Promotions- und des Habilitationsrechts, der Vergabe von Lehraufträgen sowie der Qualitätssicherung. Im Übrigen gelten für den Fachbereich Musikhochschule die Bestimmungen des Hochschulgesetzes. Das gilt insbesondere hinsichtlich der Verteilung der Kompetenzen zwischen den zentralen Organen der Universität und dem Fachbereich Musikhochschule und für die Verteilung der Kompetenzen zwischen den Organen des Fachbereichs sowie hinsichtlich der staatlichen Finanzierung, des Verhältnisses zwischen dem Land und dem Fachbereich, hinsichtlich der Berufung der Professorinnen und Professoren, hinsichtlich der Haushaltsführung, hinsichtlich der hochschulinternen Mittelverteilung und hinsichtlich der unternehmerischen Hochschultätigkeit; hinsichtlich des Berufungsverfahrens gilt § 31.

(5) Für die Dienstaufgaben und die Einstellungsvoraussetzungen des dem Fachbereich Musikhochschule der Universität Münster zugeordneten wissenschaftlichen und künstlerischen Personals gelten die Bestimmungen dieses Gesetzes. Für die dienstrechtliche Stellung des Personals des Fachbereichs gelten im Übrigen die Bestimmungen des Hochschulgesetzes. Dabei gilt zusätzlich zu den allgemeinen Regeln: Für Professorinnen und Professoren am Fachbereich Musikhochschule der Universität Münster können im Dienstvertrag besondere Regelungen über die Anwendung der allgemeinen Vorschriften über Nebentätigkeit und Sonderurlaub getroffen werden.

(6) Die nebenberuflichen Professorinnen und Professoren sind als solche Mitglieder der Universität Münster. Hinsichtlich der Verleihung der mitgliedschaftlichen Rechtsstellung einer akademischen Mitarbeiterin oder eines akademischen Mitarbeiters gilt für Lehrbeauftragte des Fachbereichs Musikhochschule § 10 Absatz 2 Satz 2 und 3. Die Grundordnung der Universität Münster oder die Fachbereichsordnung kann vorsehen, dass die Mitglieder nach § 11 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 des Hochschulgesetzes mit den Mitgliedern nach § 11 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 des Hochschulgesetzes eine gemeinsame Gruppe bilden, wenn wegen ihrer geringen Anzahl die Bildung einer eigenen Gruppe nicht gerechtfertigt ist.

§§ 2 - 9, Erster Abschnitt - Rechtsstellung und Aufgaben der Kunsthochschulen

§ 2 KunstHG - Rechtsstellung

Bibliographie

Titel
Gesetz über die Kunsthochschulen des Landes Nordrhein-Westfalen (Kunsthochschulgesetz - KunstHG)
Amtliche Abkürzung
KunstHG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Nordrhein-Westfalen
Gliederungs-Nr.
221

(1) Die Kunsthochschulen nach § 1 Absatz 2 sind Körperschaften des öffentlichen Rechts und zugleich Einrichtungen des Landes. Durch Gesetz können sie auch in anderer Rechtsform errichtet oder in eine andere Rechtsform umgewandelt oder in die Trägerschaft einer Stiftung überführt werden. Sie haben das Recht der Selbstverwaltung im Rahmen der Gesetze (Artikel 16 Absatz 1 der Verfassung für das Land Nordrhein-Westfalen). Bei der Auslegung dieses Gesetzes ist auf die besonderen Aufgaben der Kunsthochschulen Rücksicht zu nehmen.

(2) Die Kunsthochschulen nehmen die ihnen obliegenden Aufgaben als Selbstverwaltungsangelegenheiten wahr, soweit sie ihnen nicht als staatliche Angelegenheiten zugewiesen sind. Der Erfüllung beider Aufgabenarten dient eine Einheitsverwaltung. Soweit dieses Gesetz nichts anderes zulässt, erledigen die Kunsthochschulen ihre Aufgaben in Forschung und Entwicklung, Kunst und Kunstausübung, Lehre und Studium in öffentlich-rechtlicher Weise; das Ministerium kann in besonderen Fällen Ausnahmen genehmigen. Die Kunsthochschulen nehmen ihre Aufgaben, insbesondere ihre Aufgaben der Weiterbildung, hoheitlich wahr.

(3) Das Personal der Kunsthochschulen steht im Landesdienst. Das Land stellt nach den Vorschriften der Landeshaushaltsordnung und nach Maßgabe des Landeshaushalts die Mittel zur Durchführung der Aufgaben der Kunsthochschulen bereit.

(4) Die Kunsthochschulen erlassen nach Maßgabe dieses Gesetzes und ausschließlich zur Regelung der dort bestimmten Fälle ihre Grundordnung und die sonstigen zur Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlichen Ordnungen. Alle Ordnungen sowie zu veröffentlichenden Beschlüsse gibt die Kunsthochschule in einem Verkündungsblatt bekannt, dessen Erscheinungsweise in der Grundordnung festzulegen ist. Die Grundordnung kann bestimmen, dass das Verkündungsblatt zusätzlich oder ausschließlich in Gestalt einer elektronischen Ausgabe erscheint, die über öffentlich zugängliche Netze angeboten wird. In diesem Fall gilt § 19 Absatz 2 des E-Government-Gesetzes Nordrhein-Westfalen vom 8. Juli 2016 (GV. NRW. S. 551) in der jeweils geltenden Fassung entsprechend. Die Grundordnung regelt auch das Verfahren und den Zeitpunkt des Inkrafttretens der Ordnungen. Prüfungsordnungen sind vor ihrer Veröffentlichung vom Rektorat auf ihre Rechtmäßigkeit einschließlich ihrer Vereinbarkeit mit den Entwicklungszielen der Hochschule zu überprüfen.

(5) Die Kunsthochschulen können sich in ihrer Grundordnung eigene Namen geben und Wappen und Siegel führen; die die Namensgebung regelnde Vorschrift der Grundordnung bedarf der Genehmigung des Ministeriums. Kunsthochschulen ohne eigene Wappen und Siegel führen das Landeswappen und das kleine Landessiegel.

(6) Auf Antrag einer Kunsthochschule kann die Bauherreneigenschaft und die Eigentümerverantwortung an Teilen oder der Gesamtheit der ihr seitens des Landes oder seitens des Bau- und Liegenschaftsbetriebs NRW überlassenen Liegenschaften zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben auf diese Kunsthochschule übertragen werden, soweit ihr dieses nicht bereits durch Gesetz zugewiesen ist; § 5 Absatz 2 bleibt unberührt. Die Übertragung der Bauherreneigenschaft kann insbesondere die Instandhaltung, die Sanierung und Modernisierung von Bestandsbauten und die Errichtung von Neubauten betreffen. Das Ministerium regelt im Einvernehmen mit dem für Finanzen und dem für Bauen zuständigen Ministerium das Nähere durch Rechtsverordnung. Zu dieser Rechtsverordnung kann das Ministerium im Einvernehmen mit dem für Finanzen und dem für Bauen zuständigen Ministerium Verwaltungsvorschriften erlassen.

§ 3 KunstHG - Aufgaben

Bibliographie

Titel
Gesetz über die Kunsthochschulen des Landes Nordrhein-Westfalen (Kunsthochschulgesetz - KunstHG)
Amtliche Abkürzung
KunstHG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Nordrhein-Westfalen
Gliederungs-Nr.
221

(1) Die Kunsthochschulen dienen der Pflege der Künste insbesondere auf den Gebieten der bildenden Kunst, der Musik, der darstellenden und der medialen Künste durch Lehre und Studium, Kunstausübung und künstlerische Entwicklungsvorhaben sowie Weiterbildung. Sie bereiten auf künstlerische Berufe und auf Berufe vor, deren Ausübung künstlerische Fähigkeiten erfordern. Im Rahmen der ihnen obliegenden Lehrerausbildung und anderer wissenschaftlicher Fächer nehmen sie darüber hinaus Aufgaben der Universitäten wahr. Sie fördern den künstlerischen Nachwuchs und im Rahmen ihrer Aufgaben den wissenschaftlichen Nachwuchs. Die Kunsthochschulen gewährleisten eine gute wissenschaftliche Praxis.

(2) Die Kunsthochschulen fördern bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben die tatsächliche Durchsetzung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern in der Kunsthochschule und wirken auf die Beseitigung der für Frauen bestehenden Nachteile hin. Bei allen Vorschlägen und Entscheidungen sind die geschlechtsspezifischen Auswirkungen zu beachten (Gender Mainstreaming). Die Kunsthochschulen tragen darüber hinaus der Vielfalt ihrer Mitglieder (Diversity Management) sowie den berechtigten Interessen ihres Personals auf gute Beschäftigungsbedingungen angemessen Rechnung.

(3) Die Kunsthochschulen unterrichten die Öffentlichkeit über die Erfüllung ihrer Aufgaben. Sie fördern den Transfer ihrer künstlerischen und wissenschaftlichen Leistungen. Zu diesem Zweck können sie sich im Rahmen der Gesetze auch privatrechtlicher Formen bedienen, die urheberrechtliche Verwertung sowie Patentierung und Verwertung von Forschungsergebnissen fördern und mit Dritten zusammenarbeiten.

(4) Die Kunsthochschulen wirken an der sozialen Förderung der Studierenden mit. Sie berücksichtigen mit angemessenen Vorkehrungen die besonderen Bedürfnisse Studierender und Beschäftigter mit Behinderung oder chronischer Erkrankung oder mit Verantwortung für nahe Angehörige mit Pflege- oder Unterstützungsbedarf sowie mit Kindern. Sie fördern die Vereinbarkeit von Studium, Beruf und Erziehung für die Studierenden und Beschäftigten mit Kindern, insbesondere durch eine angemessene Betreuung dieser Kinder.

(5) Die Kunsthochschulen fördern die regionale, europäische und internationale Zusammenarbeit und den Austausch zwischen deutschen und ausländischen Kunsthochschulen; sie berücksichtigen die besonderen Bedürfnisse ausländischer Studierender.

(6) Die Grundordnung kann mit Genehmigung des Ministeriums weitere Hochschulaufgaben vorsehen, soweit diese mit den gesetzlich bestimmten Aufgaben zusammenhängen und deren Erfüllung durch die Wahrnehmung der weiteren Aufgaben nicht beeinträchtigt wird.

(7) Zur Erfüllung ihrer Aufgaben können die Kunsthochschulen Vereinbarungen mit Dritten treffen.