§ 20 KunstHG - Senat
Bibliographie
- Titel
- Gesetz über die Kunsthochschulen des Landes Nordrhein-Westfalen (Kunsthochschulgesetz - KunstHG)
- Amtliche Abkürzung
- KunstHG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- NRW
- Gliederungs-Nr.
- 221
(1) Der Senat ist unbeschadet anderer in diesem Gesetz vorgesehenen Befugnisse für die folgenden Angelegenheiten zuständig:
- 1.
Wahl der Rektorin oder des Rektors und der Prorektorinnen oder Prorektoren;
- 2.
Erlass und Änderung von Rahmenordnungen und Ordnungen der Kunsthochschule, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt;
- 3.
Vorschlag zur Ernennung der Kanzlerin oder des Kanzlers;
- 4.
Empfehlungen und Stellungnahmen in Angelegenheiten der Kunst, Lehre, künstlerischen Entwicklungsvorhaben, Forschung, Kunstausübung und des Studiums, die die gesamte Kunsthochschule oder zentrale Einrichtungen betreffen oder von grundsätzlicher Bedeutung sind.
Die Grundordnung wird vom Senat mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der Stimmen beschlossen.
(2) Das Nähere zur Zusammensetzung, zur Amtszeit und zum Vorsitz regelt die Grundordnung. Nichtstimmberechtigte Mitglieder des Senats sind die Rektorin oder der Rektor, die Prorektorinnen oder Prorektoren, soweit Fachbereiche bestehen die Fachbereichsleitungen, die Kanzlerin oder der Kanzler, die Vertrauensperson der schwerbehinderten Menschen, die oder der Beauftragte für Studierende mit Behinderung oder chronischer Erkrankung, der Vorsitz des Personalrats und des Personalrats nach § 105 des Landespersonalvertretungsgesetzes und der Vorsitz des Allgemeinen Studierendenausschusses. Die Grundordnung kann weitere nichtstimmberechtigte Mitglieder und ein Stimmrecht des Rektors oder der Rektorin sowie der Fachbereichsleitungen vorsehen. Die Stimmen der Vertreterinnen oder Vertreter der Gruppen im Sinne des § 12 Absatz 1 Satz 1 stehen hinsichtlich der Aufgaben des Senats nach Absatz 1 im gleichen Verhältnis zueinander, es sei denn, es liegt eine Regelung in der Grundordnung nach § 12a Absatz 2 Satz 2 vor und das Ministerium hat dies schriftlich gegenüber der Hochschule festgestellt. Im Falle einer Feststellung im Sinne des Satzes 4 entfallen, soweit die Grundordnung ein Stimmrecht des Rektors oder der Rektorin oder der Fachbereichsleitungen vorgesehen hat, diese Stimmrechte.
(3) Soweit der Senat nach diesem Gesetz an Entscheidungen des Rektorats mitwirkt, können die dem Senat angehörenden Vertreterinnen oder Vertreter einer Gruppe gemäß § 12 Absatz 1 dem Rektorat ein vom Senatsbeschluss abweichendes einstimmiges Votum vorlegen, über welches das Rektorat vor seiner Entscheidung zu beraten hat. Auf Verlangen ist das Votum gemeinsam mündlich zu erörtern.
(4) Falls die Stimmen der Vertreterinnen oder Vertreter der Gruppen im Sinne des § 12 Absatz 1 Satz 1 im gleichen Verhältnis zueinander stehen, verfügen die Vertreterinnen und Vertreter der Gruppe der Hochschullehrerinnen und Hochschullehrer gleichwohl über die Mehrheit der Stimmen des Gremiums bei dem Erlass von Ordnungen, die inhaltliche Rahmenbedingungen der Kunst und der Forschung regeln, sowie bei der Beschlussfassung in den Angelegenheiten, bei denen der Senat die Aufgaben und Befugnisse des Fachbereichsrats wahrnimmt; sie verfügen mindestens über die Hälfte der Stimmen beim Erlass von Rahmenprüfungsordnungen oder, soweit der Senat die Aufgaben und Befugnisse des Fachbereichsrats wahrnimmt, von Prüfungsordnungen. Die entsprechenden Regelungen zu der Stimmverteilung sind durch die Grundordnung oder nach Maßgabe der Grundordnung zu treffen.