Gesetz über die Hochschulen und das Universitätsklinikum Schleswig-Holstein
(Hochschulgesetz - HSG)

Bibliographie

Titel
Gesetz über die Hochschulen und das Universitätsklinikum Schleswig-Holstein (Hochschulgesetz - HSG)
Amtliche Abkürzung
HSG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Schleswig-Holstein
Gliederungs-Nr.
221-24

In der Fassung vom 5. Februar 2016 (GVOBl. Schl.-H. S. 39) (1)

Zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 14. März 2017 (GVOBl. Schl.-H. S. 142) (4)

Inhaltsübersicht§§
Abschnitt 1
Grundlagen
Geltungsbereich1
Rechtsstellung der Hochschulen2
Aufgaben aller Hochschulen3
Freiheit von Wissenschaft und Kunst, Forschung, Lehre und Studium4
Qualitätssicherung5
Selbstverwaltungsangelegenheiten und Landesaufgaben6
Verfassung7
Staatliche Finanzierung, Haushaltswesen und Körperschaftsvermögen8
Finanzierung von Forschung und Lehre in der klinischen Medizin8a
Bauangelegenheiten9
(gestrichen)10
Ziel- und Leistungsvereinbarungen, Berichte11
Struktur- und Entwicklungsplanung der Hochschulen12
Mitglieder der Hochschule13
Rechte und Pflichten der Mitglieder14
Beschlüsse15
Öffentlichkeit der Sitzungen16
Wahlen17
Abschnitt 2
Aufbau und Organisation der Hochschule
Organe und Organisationsstruktur18
Hochschulrat19
Erweiterter Senat20
Senat21
Präsidium22
Präsidentin oder Präsident23
Vizepräsidentinnen und Vizepräsidenten24
Kanzlerin oder Kanzler25
Vorzeitige Beendigung der Amtszeit von Präsidiumsmitgliedern26
Gleichstellungsbeauftragte27
Beauftragte oder Beauftragter für Diversität27a
Fachbereich28
Fachbereichskonvent29
Dekanin oder Dekan30
Zusammenarbeit der Fachbereiche31
Fachbereich Medizin und Klinikum32
(weggefallen)33
Zentrale Einrichtungen34
Angegliederte Einrichtungen35
Abschnitt 3
Forschung und Wissens- und Technologietransfer
Grundsätze36
Forschung mit Mitteln Dritter37
Abschnitt 4
Zugang und Einschreibung
Allgemeine Bestimmungen38
Hochschulzugang39
Immatrikulationshindernisse, Rückmeldung und Beurlaubung40
Verwaltungsgebühren, Beiträge41
Entlassung42
Doktorandinnen und Doktoranden43
Gaststudierende44
Erhebung und Verarbeitung personenbezogener Daten45
Abschnitt 5
Studium, Prüfungen, wissenschaftliche Qualifizierung, Weiterbildung
Studium46
Hochschuljahr47
Studienberatung48
Studiengänge49
Regelstudienzeit50
Prüfungen und Anrechnung außerhalb der Hochschule erworbener Kenntnisse und Fähigkeiten51
Prüfungsordnungen52
Hochschulgrade und Diploma Supplement53
Promotion54
Promotionskolleg Schleswig-Holstein54a
Konzertexamen54b
Habilitation55
Führen inländischer Grade56
Führen ausländischer Grade57
Wissenschaftliche Weiterbildung und berufsbegleitendes Studium58
Organisation der wissenschaftlichen Weiterbildung59
Abschnitt 6
Hochschulpersonal
Aufgaben der Hochschullehrerinnen und Hochschullehrer60
Einstellungsvoraussetzungen für Professorinnen und Professoren61
Berufung von Professorinnen und Professoren62
Dienstrechtliche Stellung der Professorinnen und Professoren63
Juniorprofessorinnen und Juniorprofessoren64
Außerplanmäßige Professur, Honorar-Professur, Seniorprofessur, Privatdozentinnen und Privatdozenten65
Lehrbeauftragte66
Lehrkräfte für besondere Aufgaben67
Wissenschaftliche und künstlerische Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter68
Studentische und wissenschaftliche Hilfskräfte69
Lehrverpflichtung70
Angehörige des öffentlichen Dienstes71
Abschnitt 7
Studierendenschaft
Rechtsstellung, Aufgaben, Organe72
Satzung73
Beitrag der Studierenden74
Haushaltswirtschaft, Haftung75
Abschnitt 8
Hochschulen in freier Trägerschaft
Staatliche Anerkennung76
Lehrkräfte77
Erlöschen und Aufhebung der Anerkennung78
Aufsicht79
Niederlassungen externer Hochschulen80
Ordnungswidrigkeiten81
Abschnitt 9
Klinikum
Rechtsstellung und Campusstruktur82
Aufgaben83
Organe84
Aufgaben des Aufsichtsrats85
Zusammensetzung und Geschäftsführung des Aufsichtsrats86
Aufgaben der Universitätsmedizinversammlung86a
Zusammensetzung und innere Ordnung der Universitätsmedizinversammlung86b
Aufgaben der Gewährträgerversammlung86c
Zusammensetzung der Gewährträgerversammlung86d
Aufgaben des Vorstands87
Zusammensetzung und Geschäftsführung des Vorstands87a
Rechtsstellung des Campus88
Aufgaben der Campusdirektion88a
Zusammensetzung und innere Ordnung der Campusdirektion88b
Hauptberufliche Gleichstellungsbeauftragte89
Zentren, Kliniken, Departments, zentrale Einrichtungen und Leitung90
Personal91
Wirtschaftsführung, Gewährträgerhaftung92
Abschnitt 10
Bestimmungen für einzelne Hochschulen, Schlussbestimmungen
Künstlerische Hochschulen93
Fachhochschulen94
Verkündung von Verordnungen, Bekanntmachung von Satzungen95
Geltungsdauer von Verordnungen95a
Studienkolleg an der Fachhochschule Kiel96

Aufgrund des Artikels 9 des Gesetzes zur Änderung des Hochschulgesetzes und anderer hochschulrechtlicher Vorschriften vom 11. Januar 2016 (GVOBl. Schl.-H. S. 2) wird nachstehend der Wortlaut des Hochschulgesetzes in der seit dem 29. Januar 2016 geltenden Fassung bekannt gemacht. Das Gesetz in seiner ursprünglichen Fassung ist am 30. März 2007 in Kraft getreten.

Die Neufassung berücksichtigt

  1. 1.

    den am 1. Januar 2009 in Kraft getretenen Artikel 4 des Gesetzes vom 12. Dezember 2008 (GVOBl. Schl.-H. S. 791),

  2. 2.

    den am 1. April 2009 in Kraft getretenen Artikel 8 des Gesetzes vom 26. März 2009 (GVOBl. Schl.-H. S. 93),

  3. 3.

    den am 26. März 2010 in Kraft getretenen Artikel 12 des Gesetzes vom 9. März 2010 (GVOBl. Schl.-H. S. 356),

  4. 4.

    den am 25. Februar 2011 in Kraft getretenen Artikel 1 des Gesetzes vom 4. Februar 2011 (GVOBl. Schl.-H. S. 34, ber. S. 67),

  5. 5.

    den am 27. September 2013 in Kraft getretenen Artikel 1 des Gesetzes vom 22. August 2013 (GVOBl. Schl.-H. S. 365),

  6. 6.

    den am 1. Januar 2015 in Kraft getretenen Artikel 2 des Gesetzes vom 24. September 2014 (GVOBl. Schl.-H. S. 306) und

  7. 7.

    den am 29. Januar 2016 in Kraft getretenen Artikel 1 des Gesetzes vom 11. Januar 2016 (GVOBl. Schl.-H. S. 2)

Artikel 4 des Gesetzes zur Neuordnung der Hochschulmedizin (GVOBl. Schl.-H. S. 142):
"Übergangsvorschrift

Bis zur Ernennung einer hauptamtlichen Dekanin oder eines hauptamtlichen Dekans nimmt die bisherige nebenamtliche Dekanin oder der bisherige nebenamtliche Dekan die Aufgabe wahr. Ist kein Fachbereich eingerichtet, nimmt die Präsidentin oder der Präsident diese Aufgabe wahr. Die Präsidentin oder der Präsident kann durch die Wahl einer anderen Person durch den Senat in dieser Funktion ersetzt werden."