§ 23 DiätV
Bibliographie
- Titel
- Verordnung über diätetische Lebensmittel (Diätverordnung)
- Redaktionelle Abkürzung
- DiätV
- Normtyp
- Rechtsverordnung
- Normgeber
- Bund
- Gliederungs-Nr.
- 2125-4-41
(1) Zuckeraustauschstoffe (§ 1 Abs. 3 Nr. 2) sind als "Zuckeraustauschstoff" unter Hinzufügen der Worte Fruktose, Mannit, Sorbit oder Xylit zu kennzeichnen. Bei den Zuckeraustauschstoffen Mannit, Sorbit und Xylit ist zusätzlich der Hinweis "kann bei übermäßigem Verzehr abführend wirken" erforderlich.
(2) Saccharin und Cyclamat sind als "Süßstoff Saccharin", "Süßstoff Cyclamat" oder "Süßstoffmischung von Cyclamat und Saccharin" zu kennzeichnen. Ferner ist anzugeben
- 1.bei Süßstoffmischungen und Vermischungen mit anderen Stoffen das Gewicht der jeweiligen Süßstoffanteile des Inhalts der Packung oder des Behältnisses, bei Tabletten der einzelnen Tablette,
- 2.die der Süßkraft des Inhalts der Packung oder des Behältnisses, bei Tabletten der einzelnen Tablette entsprechende Menge Zucker in Gramm oder Kilogramm.
(3) Kochsalzersatz ist als "Kochsalzersatz", jodierter Kochsalzersatz als "jodierter Kochsalzersatz" zu kennzeichnen. Bei kaliumhaltigem Kochsalzersatz ist zusätzlich anzugeben
- 1.der Gehalt an Kalium in Hundertteilen des Gewichts,
- 2.der Warnhinweis "bei Störungen des Kaliumhaushalts, insbesondere bei Niereninsuffizienz, nur nach ärztlicher Beratung verwenden".