§ 33 LWO - Stimmzettel, Wahlumschläge

Bibliographie

Titel
Bremische Landeswahlordnung
Redaktionelle Abkürzung
LWO,HB
Normtyp
Rechtsverordnung
Normgeber
Bremen
Gliederungs-Nr.
111-a-2

(1) Der Stimmzettel enthält nach dem Muster der Anlage 14 in der Reihenfolge und unter der Nummer ihrer Bekanntmachung nach § 32 die zugelassenen Wahlvorschläge unter Angabe des Namens der Partei oder Wählervereinigung, sofern sie eine Kurzbezeichnung verwendet, auch dieser, sowie der Familiennamen und Vornamen der ersten fünf Bewerber und rechts von der Bezeichnung des Wahlvorschlages einen Kreis für die Kennzeichnung. Jeder Wahlvorschlag erhält ein abgegrenztes Feld. Die Stimmzettel müssen im Wahlbezirk von gleicher Farbe und Beschaffenheit sein. Für wahlstatistische Auszählungen können Unterscheidungsbezeichnungen aufgedruckt werden.

(2) Die Wahlumschläge für die Wahl mit Wahlurnen sollen 11,4 × 16,2 cm (DIN C 6) groß und mit dem Dienstsiegel der Freien Hansestadt Bremen versehen sein. Sie müssen undurchsichtig und mindestens in jedem Wahlbezirk von einheitlicher Größe und Farbe sein.

(3) Die Wahlumschläge für die Briefwahl sollen 11,4 × 16,2 cm (DIN C 6) groß und blau und nach dem Muster der Anlage 5 beschriftet sein.

(4) Die Wahlbriefumschläge sollen 12 × 17,6 cm groß und rot und nach dem Muster der Anlage 6 beschriftet sein.

(5) Die Stimmzettel und Wahlumschläge werden für jeden Wahlbereich vom Wahlbereichsleiter beschafft.