§ 33 LWO - Stimmzettel, Wahlumschläge

Bibliographie

Titel
Bremische Landeswahlordnung
Redaktionelle Abkürzung
LWO,HB
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Bremen
Gliederungs-Nr.
111-a-2

(1) Der Stimmzettel enthält nach dem Muster der Anlage 14 in der Reihenfolge und unter der Nummer ihrer Bekanntmachung nach § 32 die zugelassenen Wahlvorschläge unter Angabe des Namens der Partei oder Wählervereinigung, sofern sie eine Kurzbezeichnung verwendet, auch dieser, sowie der Vor- und Familiennamen der ersten fünf Bewerber und rechts von der Bezeichnung des Wahlvorschlages einen Kreis für die Kennzeichnung. Jeder Wahlvorschlag erhält ein abgegrenztes Feld. Für wahlstatistische Auszählungen können Unterscheidungsbezeichnungen aufgedruckt werden.

(2) Die Wahlumschläge für die Wahl mit Wahlurnen sollen 11,4 × 16,2 cm (DIN C 6) groß und mit dem Dienstsiegel der Freien Hansestadt Bremen versehen sein. Sie müssen undurchsichtig und von einheitlicher Größe sein.

(3) Die Wahlumschläge für die Briefwahl sollen 11,4 × 16,2 cm (DIN C 6) groß und blau und nach dem Muster der Anlage 5 beschriftet sein.

(4) Die Wahlbriefumschläge sollen 12 × 17,6 cm groß und rot und nach dem Muster der Anlage 6 beschriftet sein.

(5) Die Stimmzettel und Wahlumschläge werden für jeden Wahlbereich vom Wahlbereichsleiter beschafft. Muster der Stimmzettel werden unverzüglich nach ihrer Fertigstellung den Blindenvereinen, die ihre Bereitschaft zur Herstellung von Stimmzettelschablonen erklärt haben, zur Verfügung gestellt.