§ 33 BremLWO - Stimmzettel, Umschläge für die Briefwahl

Bibliographie

Titel
Bremische Landeswahlordnung (BremLWO)
Amtliche Abkürzung
BremLWO
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Bremen
Gliederungs-Nr.
111-a-2

(1) Die Größe des Stimmzettels richtet sich nach der Anzahl der Wahlvorschläge und der Bewerber. Er ist aus weißem oder weißlichem Papier, für Unionsbürger aus grünem oder grünlichem Papier. Das Papier muss so beschaffen sein, dass nach Kennzeichnung und Faltung durch den Wähler andere Personen nicht erkennen können, wie er gewählt hat. Der Landeswahlleiter legt die Gestaltung des Stimmzettels nach Maßgabe der folgenden Absätze fest.

(1a) Der Stimmzettel enthält in der Reihenfolge und unter der Nummer ihrer Bekanntmachung nach § 32 die zugelassenen Wahlvorschläge. In der drucktechnisch auffällig zu gestaltenden Kopfzeile eines jeden Wahlvorschlages sind der Name der Partei oder Wählervereinigung und, sofern sie eine Kurzbezeichnung verwendet, auch diese anzugeben. Die Bewerber eines jeden Wahlvorschlages werden in der zugelassenen Reihenfolge mit Familiennamen sowie den in der amtlichen Bekanntmachung gemäß § 32 Satz 2 aufgeführten Vornamen, Stadt- oder Ortsteil der Hauptwohnung, Geburtsjahr und einem Beruf aufgeführt; bei Bewerbern, die Mitglied der Bürgerschaft, des Deutschen Bundestages oder des Europäischen Parlamentes sind, wird die Mitgliedschaft in dem Gesetzgebungsorgan anstelle oder zusätzlich zur Angabe des Berufs mit dem betreffenden Namenszusatz "MdBB", "MdB" oder "MdEP" angegeben, sofern in dem nach § 28 Absatz 1 eingereichten Wahlvorschlag diese Angabe enthalten ist. Jeder Bewerber erhält auf dem Stimmzettel ein abgegrenztes Feld gleicher Größe. Bewerber, die im Wahlbereich Bremen als Unionsbürger nur für die Stadtbürgerschaft kandidieren, sind besonders zu kennzeichnen.

(1b) Für die Stimmabgabe zugunsten eines Wahlvorschlags in seiner Gesamtheit (Listenwahl) ist unter der Kopfzeile eines jeden Wahlvorschlages eine Zeile mit der Bezeichnung "Gesamtliste" anzubringen. Daneben sind fünf gleich große Kreise zur Kennzeichnung aufzudrucken. Für die Stimmabgabe zugunsten der einzelnen Bewerber (Personenwahl) sind ebensolche Kreise neben dem Feld für jeden Bewerber aufzudrucken.

(1c) Der Stimmzettel kann aus einem Blatt bestehen oder in Form eines Stimmzettelhefts gestaltet sein.

(1d) Besteht der Stimmzettel aus einem Blatt, sind in einem Erläuterungsfeld die unterschiedlichen Möglichkeiten der Stimmabgabe zu erklären. Darunter sind die Wahlvorschläge fortlaufend oder nebeneinander anzubringen. Jeder Wahlvorschlag erhält ein abgegrenztes Feld, das nicht durch Spaltenumbruch unterbrochen werden darf.

(1e) Ein Stimmzettelheft enthält eine Seite, auf der die unterschiedlichen Möglichkeiten der Stimmabgabe zu erklären sind. Es folgt ein Inhaltsverzeichnis, in dem die Parteien und Wählervereinigungen in der Reihenfolge nach Absatz 1a Satz 1 mit Seitenzahlen aufgelistet sind. Jeder Wahlvorschlag erhält eine eigene Seite oder eine Doppelseite.

(2) Die Stimmzettelumschläge für die Briefwahl sollen blau, für Unionsbürger grün und nach dem Muster der Anlage 3 beschriftet sein. Sie müssen undurchsichtig und durch Klebung verschließbar sein. Der Stimmzettelumschlag muss so groß sein, dass er den Stimmzettel aufnehmen kann.

(3) Die Wahlbriefumschläge sollen rot und nach dem Muster der Anlage 4 beschriftet sein. Sie müssen undurchsichtig und durch Klebung verschließbar sein. Der Wahlbriefumschlag muss größer sein als der Stimmzettelumschlag.

(4) Die Stimmzettel und Stimmzettelumschläge für die Briefwahl werden für jeden Wahlbereich vom Wahlbereichsleiter beschafft. Muster der Stimmzettel werden unverzüglich nach ihrer Fertigstellung den Blindenvereinen, die ihre Bereitschaft zur Herstellung von Stimmzettelschablonen erklärt haben, zur Verfügung gestellt.