Art. 34 BayHIG - Erweiterte Hochschulleitung
Bibliographie
- Titel
- Bayerisches Hochschulinnovationsgesetz (BayHIG)
- Amtliche Abkürzung
- BayHIG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Bayern
- Gliederungs-Nr.
- 2210-1-3-WK
(1) 1Der Erweiterten Hochschulleitung gehören an:
- 1.
die stimmberechtigten Mitglieder der Hochschulleitung,
- 2.
die Dekaninnen und Dekane und
- 3.
die oder der Beauftragte für die Gleichstellung von Frauen in der Wissenschaft und Kunst.
2Die Grundordnung kann weitere Mitglieder vorsehen; die Ärztliche Direktorin oder der Ärztliche Direktor nimmt mit beratender Stimme an den Sitzungen teil. 3Ist eine Hochschule nicht in Fakultäten gegliedert, bestimmt die Grundordnung, welche Mitglieder für die Fächer oder Fächergruppen, die an der Hochschule eingerichtet sind, anstelle der Dekaninnen und Dekane der Erweiterten Hochschulleitung angehören; weiter gehört ihr die Studiendekanin oder der Studiendekan an. 4In den Fällen des Satzes 3 kann die Grundordnung vorsehen, dass eine Erweiterte Hochschulleitung nicht gebildet wird; die Grundordnung trifft die notwendigen Regelungen für die Änderung der Aufgaben der Hochschulorgane.
(2) Den Vorsitz in der Erweiterten Hochschulleitung führt die Präsidentin oder der Präsident; sie oder er beruft deren Sitzungen ein.
(3) Die Erweiterte Hochschulleitung
- 1.
berät und unterstützt die Leitung der Hochschule bei der Erfüllung ihrer Aufgaben,
- 2.
beschließt Vorschläge für die Bestimmung von Forschungsschwerpunkten und die Einrichtung von Sonderforschungsbereichen, Graduiertenkollegs und entsprechenden Einrichtungen,
- 3.
entscheidet unter Beachtung der in Art. 11 Abs. 1 Satz 3 und 4 aufgestellten Grundsätze sowie unter Einbeziehung von Erkenntnissen der Evaluierung von Forschung und Lehre und unter Berücksichtigung der strategischen Entwicklungsziele auf Vorschlag der Hochschulleitung über Schwerpunkte des Haushalts,
- 4.
beschließt über Anträge zur Gliederung der Hochschule in Fakultäten.