Art. 40 BayHIG - Studiendekanin, Studiendekan
Bibliographie
- Titel
- Bayerisches Hochschulinnovationsgesetz (BayHIG)
- Amtliche Abkürzung
- BayHIG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Bayern
- Gliederungs-Nr.
- 2210-1-3-WK
(1) 1Der Fakultätsrat wählt aus dem Kreis der Professorinnen und Professoren der Fakultät eine für Lehre und Studium beauftragte Person (Studiendekanin oder Studiendekan). 2Die Amtszeit beträgt nach Maßgabe der Grundordnung bis zu vier Jahre; die Wiederwahl ist zulässig. 3Vorschlagsberechtigt sind Mitglieder des Fakultätsrats. 4Die Grundordnung kann die Wahl weiterer Studiendekaninnen oder Studiendekane vorsehen. 5Ist die Hochschule nicht in Fakultäten gegliedert, wählt der Senat eine Studiendekanin oder einen Studiendekan; die Sätze 1 bis 4 gelten entsprechend.
(2) Die Studiendekanin oder der Studiendekan
- 1.
wirkt darauf hin, dass das Lehrangebot den Prüfungs- und Studienordnungen entspricht, das Studium innerhalb der Regelstudienzeit ordnungsgemäß durchgeführt werden kann und die Studierenden angemessen betreut werden,
- 2.
ist verantwortlich für die Evaluation der Lehre unter Einbeziehung studentischer Bewertungen,
- 3.
berichtet der Dekanin oder dem Dekan regelmäßig und dem Fakultätsrat sowie der Hochschulleitung mindestens einmal im Semester über seine oder ihre Arbeit,
- 4.
erstattet dem Fakultätsrat jährlich in nicht personenbezogener Form einen Bericht zur Lehre (Lehrbericht),
- 5.
unterbreitet der Dekanin oder dem Dekan Vorschläge für die Verwendung der für die Lehre verfügbaren Mittel,
- 6.
soll in Berufungsverfahren zur pädagogischen Eignung von Bewerberinnen und Bewerbern Stellung nehmen.
(3) 1Im Lehrbericht sind die Situation von Lehre und Studium und die Organisation der Lehre darzustellen; in ihm ist auch über den jeweiligen Stand der Umsetzung von Zielvereinbarungen im Bereich der Lehre zu berichten. 2Der Lehrbericht enthält für den Berichtszeitraum auch Angaben über die Bewertung des Lehrangebots in den einzelnen Studiengängen durch die Studierenden, gegebenenfalls auch über externe Bewertungen.
(4) Die Hochschule ist verpflichtet, den Studiendekaninnen und Studiendekanen in angemessenem Umfang Mittel zur Erfüllung ihrer Aufgaben zur Verfügung zu stellen.