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  • ab 01.01.2023 (aktuelle Fassung)

Art. 35 BayHIG - Senat

Bibliographie

Titel
Bayerisches Hochschulinnovationsgesetz (BayHIG)
Amtliche Abkürzung
BayHIG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Bayern
Gliederungs-Nr.
2210-1-3-WK

(1) 1Dem Senat gehören an:

  1. 1.

    sechs Vertreterinnen und Vertreter der hauptberuflichen Hochschullehrerinnen und Hochschullehrer (Art. 19 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1),

  2. 2.

    eine Vertreterin oder ein Vertreter der wissenschaftlichen und künstlerischen Mitarbeiterinnen, Mitarbeiter und Promovierenden (Art. 19 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2),

  3. 3.

    eine Vertreterin oder ein Vertreter der wissenschafts- und kunststützenden Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter (Art. 19 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3),

  4. 4.

    zwei Vertreterinnen oder Vertreter der Studierenden und

  5. 5.

    die oder der Beauftragte für die Gleichstellung von Frauen in der Wissenschaft und Kunst der Hochschule.

2Ist eine Vertreterin oder ein Vertreter nach Satz 1 Nr. 2 nicht vorhanden, erhöht sich die Zahl der Vertreterinnen und Vertreter nach Satz 1 Nr. 1 auf sieben. 3Dem Senat dürfen nicht mehr als zwei Vertreterinnen und Vertreter nach Satz 1 Nr. 1 aus einer Fakultät angehören, wenn die Hochschule in mindestens drei Fakultäten gegliedert ist. 4Die Mitglieder der Hochschulleitung und die Ärztliche Direktorin oder der Ärztliche Direktor sowie nach Maßgabe der Grundordnung weitere Personen wirken in den Sitzungen beratend mit. 5An Kunsthochschulen kann die Grundordnung ferner die Mitglieder der Hochschulleitung nach Art. 30 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und 3 als Mitglieder zulassen und vorsehen, dass die Präsidentin Vorsitzende oder der Präsident Vorsitzender des Senats ist.

(2) Der Senat wählt aus der Mitte seiner stimmberechtigten Mitglieder eine dem Senat vorsitzende Person, die die Sitzungen des Senats einberuft und leitet, sowie eine Stellvertreterin oder einen Stellvertreter.

(3) Der Senat

  1. 1.

    beschließt die von der Hochschule zu erlassenden Rechtsvorschriften, soweit nichts anderes bestimmt ist,

  2. 2.

    beschließt in Angelegenheiten von grundsätzlicher Bedeutung für die Forschung und die Förderung des wissenschaftlichen und künstlerischen Nachwuchses und für die Erfüllung des Gleichstellungsauftrags,

  3. 3.

    bestimmt Forschungsschwerpunkte und beschließt Anträge auf Einrichtung von Sonderforschungsbereichen und Graduiertenkollegs sowie entsprechenden Einrichtungen,

  4. 4.

    beschließt Vorschläge für die Einrichtung, Änderung und Aufhebung von Studiengängen,

  5. 5.

    nimmt zu den von Berufungsausschüssen beschlossenen Berufungsvorschlägen und etwaigen Sondervoten Stellung,

  6. 6.

    beschließt auf der Grundlage des Beschlusses des Fakultätsrats Vorschläge für die Bestellung von Honorarprofessorinnen und Honorarprofessoren,

  7. 7.

    beschließt über die Erteilung der Würde einer Ehrensenatorin oder eines Ehrensenators, einer Ehrenbürgerin oder eines Ehrenbürgers oder eines Ehrenmitglieds der Hochschule,

  8. 8.

    nimmt die Aufgaben des Fakultätsrats wahr, wenn die Hochschule nicht in Fakultäten gegliedert ist,

  9. 9.

    beschließt über die Bestätigung der Vorschläge für die Bestellung der nicht hochschulangehörigen Mitglieder des Hochschulrats,

  10. 10.

    wirkt in sonstigen Angelegenheiten mit, soweit dies durch Gesetz oder aufgrund eines Gesetzes vorgesehen ist.

(4) 1Der Senat kann beratende Ausschüsse einsetzen. 2In diesen Ausschüssen sollen die Gruppen nach Art. 19 Abs. 2 Satz 1 in dem für den Senat geltenden Verhältnis vertreten sein und bei der Bestellung der Mitglieder des Ausschusses beteiligt werden; die oder der Beauftragte für die Gleichstellung von Frauen in der Wissenschaft und Kunst der Hochschule ist Mitglied dieser Ausschüsse.