Versionsverlauf


  • ab 01.01.2023 (aktuelle Fassung)

Art. 33 BayHIG - Kanzler, Kanzlerin

Bibliographie

Titel
Bayerisches Hochschulinnovationsgesetz (BayHIG)
Amtliche Abkürzung
BayHIG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Bayern
Gliederungs-Nr.
2210-1-3-WK

(1) Die Ernennung zur Kanzlerin oder zum Kanzler setzt eine abgeschlossene Hochschulausbildung sowie eine mehrjährige verantwortliche berufliche Tätigkeit insbesondere in der Verwaltung oder Wirtschaft voraus.

(2) 1Die Kanzlerin oder der Kanzler wird auf Vorschlag des Hochschulrats von der Präsidentin oder vom Präsidenten ernannt; die Ernennung bedarf der Zustimmung des Staatsministeriums. 2Die allgemeinen Vorschriften über die Laufbahnen finden auf Kanzlerinnen und Kanzler, denen ein in der Besoldungsordnung A oder B ausgebrachtes Amt einer Kanzlerin oder eines Kanzlers übertragen wird, keine Anwendung. 3Die Ernennung erfolgt im Beamtenverhältnis auf Probe; Art. 46 des Bayerischen Beamtengesetzes (BayBG) gilt entsprechend. 4Die Kanzlerin oder der Kanzler kann von der Präsidentin oder vom Präsidenten im Benehmen mit dem Hochschulrat und im Einvernehmen mit dem Staatsministerium abberufen werden. 5Kanzlerin oder Kanzler im Sinn dieses Gesetzes ist auch eine nach Satz 1 vorgeschlagene Person, der mit Zustimmung des Staatsministeriums die Funktion der Kanzlerin oder des Kanzlers übertragen wird.

(3) 1Die Kanzlerin oder der Kanzler leitet die Verwaltung der Hochschule und ist Beauftragter für den Haushalt im Sinn von Art. 9 BayHO sowie Dienstvorgesetzte oder Dienstvorgesetzter der an der Hochschule tätigen Bediensteten des Freistaates Bayern sowie der im Dienst der Hochschule stehenden Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, soweit sich nicht aus Art. 31 Abs. 10 Satz 1 etwas anderes ergibt. 2Als Beauftragter für den Haushalt ist die Kanzlerin oder der Kanzler nicht an Weisungen der Hochschulleitung und der oder des Dienstvorgesetzten gebunden.

(4) 1Für die Kanzlerin oder den Kanzler bestellt die Hochschulleitung nach Anhörung des Hochschulrats eine Vertreterin oder einen Vertreter. 2Die Bestellung zur Vertreterin oder zum Vertreter nach Satz 1 setzt in der Regel die Befähigung zum Richteramt voraus. 3Die Hochschulleitung kann die Vertreterin oder den Vertreter nach Anhörung des Hochschulrats abberufen. 4Die Vertreterin oder der Vertreter nimmt im Falle der Verhinderung der Kanzlerin oder des Kanzlers oder auf deren oder dessen Weisung die Aufgaben und Funktionen der Kanzlerin oder des Kanzlers wahr.