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  • ab 01.01.2023 (aktuelle Fassung)

Art. 38 BayHIG - Dekanin, Dekan

Bibliographie

Titel
Bayerisches Hochschulinnovationsgesetz (BayHIG)
Amtliche Abkürzung
BayHIG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Bayern
Gliederungs-Nr.
2210-1-3-WK

(1) 1Die Dekanin oder der Dekan wird vom Fakultätsrat aus dem Kreis der Professorinnen und Professoren der Fakultät gewählt. 2Der Wahlvorschlag bedarf des Einvernehmens mit der Hochschulleitung. 3Die Amtszeit der Dekanin oder des Dekans wird in der Grundordnung festgelegt und beträgt mindestens zwei Jahre; Wiederwahl ist zulässig. 4Die Hochschulleitung kann die Dekanin oder den Dekan abberufen, wenn der Fakultätsrat nicht mit einer Mehrheit von zwei Drittel seiner Mitglieder der Abberufung widerspricht oder die Abberufung mit einer Mehrheit von zwei Drittel seiner Mitglieder beantragt.

(2) Die Grundordnung kann vorsehen, dass die Dekanin oder der Dekan hauptberuflich tätig ist; in diesem Fall gilt Art. 32 Abs. 3 entsprechend.

(3) 1Der Dekanin oder dem Dekan obliegt der Vorsitz im Fakultätsrat. 2Die Dekanin oder der Dekan

  1. 1.

    vertritt die Fakultät, soweit sie teilrechtsfähig ist,

  2. 2.

    vollzieht die Beschlüsse des Fakultätsrats und führt die laufenden Geschäfte der Fakultät sowie die vom Fakultätsrat zur Erledigung zugewiesenen Angelegenheiten in eigener Zuständigkeit,

  3. 3.

    ist für die technischen Einrichtungen in der Fakultät verantwortlich, soweit sie nicht von einer Einrichtung, die der Hochschulleitung zugeordnet ist, betreut werden oder eine gesonderte Leitung bestellt ist,

  4. 4.

    erarbeitet unter Einbeziehung der Leitung der wissenschaftlichen und künstlerischen Einrichtungen und der Betriebseinheiten sowie der Studiendekanin oder des Studiendekans Vorschläge für die Planung der Fakultät,

  5. 5.

    ist verantwortlich für die Umsetzung der Planungen des Fakultätsrats und schließt zu deren Umsetzung im Benehmen mit dem Fakultätsrat Zielvereinbarungen mit der Hochschulleitung sowie den wissenschaftlichen und künstlerischen Einrichtungen und Betriebseinheiten oder Professorinnen und Professoren der Fakultät und überwacht die Einhaltung dieser Zielvereinbarungen,

  6. 6.

    entscheidet unter Berücksichtigung der Hochschulverträge nach Art. 8 Abs. 2 und der hochschulinternen Zielvereinbarungen über die Verteilung der Stellen und über deren Verwendung sowie über die Verteilung der Mittel einschließlich der Räume der Fakultät, soweit sie nicht einer wissenschaftlichen oder künstlerischen Einrichtung, Betriebseinheit oder Professur der Fakultät zugewiesen sind,

  7. 7.

    unterbreitet Vorschläge für die Errichtung, Änderung oder Aufhebung von wissenschaftlichen und künstlerischen Einrichtungen und Betriebseinheiten sowie für die Bestellung und Abberufung von deren Leitung,

  8. 8.

    legt dem Fakultätsrat jährlich einen Rechenschaftsbericht vor,

  9. 9.

    unterrichtet die Mitglieder der Fakultät über die Tätigkeit des Fakultätsrats,

  10. 10.

    nimmt die sonstigen der Dekanin oder dem Dekan durch Gesetz oder aufgrund eines Gesetzes übertragenen Aufgaben wahr.

(4) 1Die Dekanin oder der Dekan stellt sicher, dass die der Fakultät angehörenden Beschäftigten ihren Verpflichtungen nachkommen. 2Im Zusammenwirken mit der Studiendekanin oder mit dem Studiendekan trägt die Dekanin oder der Dekan dafür Sorge, dass Professorinnen und Professoren sowie die sonstigen zur Lehre verpflichteten Personen ihre Lehr und Prüfungsverpflichtungen und Aufgaben in der Betreuung der Studierenden und Gaststudierenden ordnungsgemäß erfüllen; der Dekanin oder dem Dekan steht insoweit ein Aufsichts- und Weisungsrecht zu.

(5) 1Die Dekanin oder der Dekan kann im Benehmen mit der Hochschulleitung in unaufschiebbaren Angelegenheiten Entscheidungen und Maßnahmen anstelle des Fakultätsrats, der unverzüglich zu unterrichten ist, treffen. 2Der Fakultätsrat kann die Entscheidung aufheben; bereits entstandene Rechte Dritter bleiben unberührt.

(6) Soweit nicht gesetzliche Bestimmungen entgegenstehen und dies notwendig ist, kann die Dekanin oder der Dekan Befugnisse hauptberuflich in der Fakultät tätigen Mitgliedern übertragen.

(7) Die Dekanin oder der Dekan ist verpflichtet, rechtswidrige Beschlüsse und Maßnahmen in der Fakultät der Hochschulleitung unverzüglich mitzuteilen.

(8) 1Abweichend von Abs. 1 Satz 1 kann die Grundordnung vorsehen, dass die Dekanin oder der Dekan von den Mitgliedern der Fakultät unmittelbar gewählt wird. 2In diesem Fall werden die insgesamt abgegebenen Stimmen der hauptberuflichen Hochschullehrerinnen und Hochschullehrer (Art. 19 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1), der wissenschaftlichen und künstlerischen Mitarbeiterinnen, Mitarbeiter und Promovierenden (Art. 19 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2), der wissenschafts- und kunststützenden Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter (Art. 19 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3) sowie der Studierenden in dem in Art. 41 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 bis 7 festgelegten Verhältnis gewichtet; bei Stimmengleichheit entscheidet das Los. 3Durch Beschluss des Fakultätsrats kann festgelegt werden, dass für eine bestimmte Amtszeit als Dekanin oder Dekan auch wählbar ist, wer nicht Mitglied der Fakultät ist; in diesem Fall gilt Art. 31 Abs. 2 Satz 1 entsprechend.