Art. 29 BayHIG - Organe und Organisationseinheiten
Bibliographie
- Titel
- Bayerisches Hochschulinnovationsgesetz (BayHIG)
- Amtliche Abkürzung
- BayHIG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Bayern
- Gliederungs-Nr.
- 2210-1-3-WK
(1) Zentrale Organe der Hochschule sind
- 1.
die Hochschulleitung,
- 2.
der Senat,
- 3.
der Hochschulrat.
(2) 1Die oder der Vorsitzende der Hochschulleitung führt die Bezeichnung Präsidentin oder Präsident, die weiteren gewählten Mitglieder der Hochschulleitung die Bezeichnung Vizepräsidentin oder Vizepräsident. 2Die Grundordnung kann vorsehen, dass die Präsidentin oder der Präsident die Bezeichnung Rektorin oder Rektor und die Vizepräsidentinnen und Vizepräsidenten dementsprechend die Bezeichnung Prorektorin oder Prorektor führen. 3Die Kanzlerin oder der Kanzler ist hauptamtliches Mitglied der Hochschulleitung und für den Bereich der Wirtschafts- und Personalverwaltung zuständig.
(3) 1Die Hochschulen gliedern sich in Fakultäten; unbeschadet der Gliederung in Fakultäten können Hochschulen für angewandte Wissenschaften auch in Abteilungen gegliedert sein. 2An Kunsthochschulen kann die Gliederung in Fakultäten unterbleiben; eine Gliederung in Institute, Abteilungen oder dergleichen bleibt unberührt. 3Die Errichtung, Änderung und Aufhebung von Fakultäten und Abteilungen nach den Sätzen 1 und 2 erfolgt durch die Grundordnung. 4Die Grundordnung kann vorsehen, dass die Fakultät eine andere Bezeichnung führt oder anstelle der Fakultät eine andere Organisationseinheit tritt; auf diese sind die Vorschriften über die Fakultäten entsprechend anzuwenden.
(4) 1Organe der Fakultät sind
- 1.
die Dekanin oder der Dekan,
- 2.
die Studiendekanin oder der Studiendekan und
- 3.
der Fakultätsrat.
2Ist eine Hochschule nicht in Fakultäten gegliedert, werden die Aufgaben des Organs nach Satz 1 Nr. 1 durch die Präsidentin oder den Präsidenten, die Aufgaben des Organs nach Satz 1 Nr. 2 durch die Studiendekanin oder den Studiendekan der Hochschule und die Aufgaben des Fakultätsrats durch den Senat wahrgenommen. 3Die Grundordnung kann vorsehen, dass eine Fakultät abweichend von Art. 39 Abs. 1 Satz 1 weitere Prodekaninnen oder Prodekane hat; sie kann auch regeln, dass die Fakultät von einem Fakultätsvorstand geleitet wird, dem die in Satz 1 Nr. 1 und 2 genannten Organe und die Prodekanin oder der Prodekan sowie gegebenenfalls nach Maßgabe der Grundordnung weitere Mitglieder angehören. 4Die Grundordnung kann Forschungsdekaninnen oder Forschungsdekane vorsehen und dabei insbesondere deren Wahl und Zuständigkeit regeln.
(5) 1An den Hochschulen können wissenschaftliche und künstlerische Einrichtungen sowie Betriebseinheiten gebildet werden, die einer Fakultät oder mehreren Fakultäten oder als zentrale Einrichtungen der Hochschulleitung zugeordnet sind. 2Die Bibliothek ist eine zentrale Einrichtung der Hochschule; an den Hochschulen, die Lehramtsstudiengänge anbieten, ist eine zentrale Einrichtung zur Koordinierung der mit der Lehrerbildung zusammenhängenden Fragen einzurichten. 3Als Mitglied der Leitung einer wissenschaftlichen oder künstlerischen Einrichtung oder klinischen Einrichtung kann nur eine Professorin oder ein Professor bestellt werden; bei einer mindestens aus drei Personen bestehenden kollegialen Leitung soll ein Mitglied aus der Gruppe der wissenschaftlichen und künstlerischen Mitarbeiterinnen, Mitarbeiter und Promovierenden bestellt werden. 4In klinischen Einrichtungen können für Spezialgebiete oder für die selbstständige Wahrnehmung eines besonderen, fachlich eigenständigen Verantwortungsbereichs Abteilungen eingerichtet werden; auf diese Abteilungen sind die Vorschriften über klinische Einrichtungen entsprechend anzuwenden. 5Nähere Regelungen über die Organisation und Aufgaben von wissenschaftlichen und künstlerischen Einrichtungen sowie Betriebseinheiten trifft erforderlichenfalls die Grundordnung, die ergänzende Regelungen durch sonstige Satzungen oder durch Ordnungen vorsehen kann. 6Die auf der Grundlage dieses Absatzes von der Hochschule getroffenen organisationsrechtlichen Entscheidungen sind dem Staatsministerium anzuzeigen.
(6) 1Die Grundordnung kann insbesondere für das Zusammenwirken von Fakultäten die Einrichtung von Gremien vorsehen, die nicht in diesem Gesetz geregelt sind. 2Bei der Zusammensetzung dieser Gremien sind die Mitgliedergruppen nach Art. 19 Abs. 2 Satz 1 nach der Qualifikation, Funktion, Verantwortung und Betroffenheit der Mitglieder zu berücksichtigen; einem Gremium nach Satz 1 soll die oder der Beauftragte für die Gleichstellung von Frauen in der Wissenschaft und Kunst der Hochschule oder einer Fakultät angehören. 3Die Grundordnung trifft die näheren Regelungen über die Zusammensetzung und Aufgaben dieser Gremien.