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  • ab 02.08.1974 (aktuelle Fassung)

§ 15 SVwVG - Pflichtiger

Bibliographie

Titel
Gesetz Nr. 990 Saarländisches Verwaltungsvollstreckungsgesetz (SVwVG)
Amtliche Abkürzung
SVwVG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Saarland
Gliederungs-Nr.
2010-3

(1) Pflichtiger ist

  1. 1.

    derjenige, gegen den sich der Verwaltungsakt richtet,

  2. 2.

    sein Rechtsnachfolger, soweit der Verwaltungsakt auch gegen ihn wirkt.

(2) Ist jemand nach diesem Gesetz oder nach anderen Vorschriften verpflichtet, eine Vollstreckung zu dulden, so ist er Pflichtiger, soweit seine Duldungspflicht reicht.