§ 22c SVwVG - Fesselung von Personen
Bibliographie
- Titel
- Gesetz Nr. 990 Saarländisches Verwaltungsvollstreckungsgesetz (SVwVG)
- Amtliche Abkürzung
- SVwVG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Saarland
- Gliederungs-Nr.
- 2010-3
Eine Person, die auf Grund eines Gesetzes festgehalten wird, darf gefesselt werden, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sie
- 1.
andere Personen angreifen, Widerstand leisten oder Sachen von erheblichem Wert beschädigen wird,
- 2.
fliehen wird oder befreit werden soll,
- 3.
sich töten oder verletzen wird.