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  • ab 01.01.1990 (aktuelle Fassung)

§ 22c SVwVG - Fesselung von Personen

Bibliographie

Titel
Gesetz Nr. 990 Saarländisches Verwaltungsvollstreckungsgesetz (SVwVG)
Amtliche Abkürzung
SVwVG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Saarland
Gliederungs-Nr.
2010-3

Eine Person, die auf Grund eines Gesetzes festgehalten wird, darf gefesselt werden, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sie

  1. 1.

    andere Personen angreifen, Widerstand leisten oder Sachen von erheblichem Wert beschädigen wird,

  2. 2.

    fliehen wird oder befreit werden soll,

  3. 3.

    sich töten oder verletzen wird.