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§ 14 SVwVG - Vollstreckungsbehörde

Bibliographie

Titel
Gesetz Nr. 990 Saarländisches Verwaltungsvollstreckungsgesetz (SVwVG)
Amtliche Abkürzung
SVwVG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Saarland
Gliederungs-Nr.
2010-3

(1) Für die Anwendung von Zwangsmitteln ist die Behörde zuständig, die den Verwaltungsakt erlassen hat.

(2) Die Landesregierung kann durch Rechtsverordnung bestimmen, welche Verwaltungsakte von anderen als den nach Absatz 1 zuständigen Behörden vollstreckt werden.