§ 22 SVwVG - Unmittelbarer Zwang
Bibliographie
- Titel
- Gesetz Nr. 990 Saarländisches Verwaltungsvollstreckungsgesetz (SVwVG)
- Amtliche Abkürzung
- SVwVG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Saarland
- Gliederungs-Nr.
- 2010-3
(1) Die Vollstreckungsbehörde kann unmittelbaren Zwang anwenden, wenn Ersatzvornahme oder Zwangsgeld nicht in Betracht kommen oder keinen Erfolg versprechen oder unzweckmäßig sind. Unmittelbarer Zwang zur Abgabe einer Erklärung ist ausgeschlossen. § 26 bleibt unberührt.
(2) Soweit andere Gesetze Vorschriften über unmittelbaren Zwang und die Art seiner Anwendung enthalten, bleiben sie unberührt.