§ 21 SVwVG - Ersatzvornahme
Bibliographie
- Titel
- Gesetz Nr. 990 Saarländisches Verwaltungsvollstreckungsgesetz (SVwVG)
- Amtliche Abkürzung
- SVwVG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Saarland
- Gliederungs-Nr.
- 2010-3
Wird die Verpflichtung zu einer vertretbaren Handlung nicht oder nicht rechtzeitig oder nicht vollständig erfüllt, so kann die Vollstreckungsbehörde die Handlung auf Kosten des Pflichtigen vornehmen oder vornehmen lassen.