Versionsverlauf


  • ab 01.01.1990 (aktuelle Fassung)

§ 22f SVwVG - Befugnis zum Gebrauch von Waffen

Bibliographie

Titel
Gesetz Nr. 990 Saarländisches Verwaltungsvollstreckungsgesetz (SVwVG)
Amtliche Abkürzung
SVwVG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Saarland
Gliederungs-Nr.
2010-3

Die Befugnis zum Gebrauch von Waffen im Sinne dieses Gesetzes steht zu:

  1. 1.

    Bediensteten der Gerichte und Behörden der Justizverwaltung, die mit Sicherungs- und Vollzugsaufgaben betraut sind, nicht jedoch den Gerichtsvollziehern,

  2. 2.

    Bediensteten der Forstbehörden, die mit Aufgaben des Forst- und Jagdschutzes betraut sind, und den bestätigten Jagdaufsehern, die nach § 25 Abs. 2 des Bundesjagdgesetzes die Rechte und Pflichten der Polizeivollzugsbeamten besitzen. Bei Schusswaffengebrauch gegen Personen sind im Bereich des Forst- und Jagdschutzes nur Pistole und Revolver zugelassen.