§ 22f SVwVG - Befugnis zum Gebrauch von Waffen
Bibliographie
- Titel
- Gesetz Nr. 990 Saarländisches Verwaltungsvollstreckungsgesetz (SVwVG)
- Amtliche Abkürzung
- SVwVG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Saarland
- Gliederungs-Nr.
- 2010-3
Die Befugnis zum Gebrauch von Waffen im Sinne dieses Gesetzes steht zu:
- 1.
Bediensteten der Gerichte und Behörden der Justizverwaltung, die mit Sicherungs- und Vollzugsaufgaben betraut sind, nicht jedoch den Gerichtsvollziehern,
- 2.
Bediensteten der Forstbehörden, die mit Aufgaben des Forst- und Jagdschutzes betraut sind, und den bestätigten Jagdaufsehern, die nach § 25 Abs. 2 des Bundesjagdgesetzes die Rechte und Pflichten der Polizeivollzugsbeamten besitzen. Bei Schusswaffengebrauch gegen Personen sind im Bereich des Forst- und Jagdschutzes nur Pistole und Revolver zugelassen.