§ 18 SVwVG - Vollstreckungsgrundlage
Bibliographie
- Titel
- Gesetz Nr. 990 Saarländisches Verwaltungsvollstreckungsgesetz (SVwVG)
- Amtliche Abkürzung
- SVwVG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Saarland
- Gliederungs-Nr.
- 2010-3
(1) Verwaltungszwang kann angewandt werden, wenn der Verwaltungsakt unanfechtbar ist oder ein Rechtsbehelf keine aufschiebende Wirkung hat.
(2) Verwaltungszwang kann ohne vorausgehenden Verwaltungsakt angewendet werden, wenn der sofortige Vollzug zur Abwendung einer unmittelbar drohenden Gefahr notwendig ist und die Behörde hierbei innerhalb ihrer gesetzlichen Befugnisse handelt.