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§ 9 StBVG NW - Beitragsbefreiung

Bibliographie

Titel
Gesetz über die Versorgung der Steuerberaterinnen und Steuerberater
Redaktionelle Abkürzung
StBVG NW,NW
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Nordrhein-Westfalen
Gliederungs-Nr.
33

Auf Antrag wird von der Beitragspflicht ganz oder teilweise befreit, wer

  1. 1.
    Pflichtmitglied in der gesetzlichen Rentenversicherung ist;
  2. 2.
    Pflichtmitglied einer anderen, bei In-Kraft-Treten dieses Gesetzes bereits bestehenden öffentlich-rechtlichen Versicherungs- oder Versorgungseinrichtung ist; § 2 Abs. 3 des Gesetzes bleibt unberührt;
  3. 3.
    auf Grund eines öffentlich-rechtlichen ständigen Dienstverhältnisses Anspruch auf Ruhegeld und Hinterbliebenenversorgung nach beamtenrechtlichen Grundsätzen hat.

Die Satzung kann für diese Fälle Mindestbeiträge festlegen. Bei vollständiger Beitragsbefreiung ruhen alle Mitgliedschaftsrechte.