§ 21 DiätV
Bibliographie
- Titel
- Verordnung über diätetische Lebensmittel (Diätverordnung)
- Redaktionelle Abkürzung
- DiätV
- Normtyp
- Rechtsverordnung
- Normgeber
- Bund
- Gliederungs-Nr.
- 2125-4-41
(1) Für diätetische Lebensmittel, die zur Verwendung als bilanzierte Diät bestimmt sind, ist die Bezeichnung "bilanzierte Diät" Verkehrsbezeichnung im Sinne der Lebensmittel-Kennzeichnungsverordnung.
(2) Bei bilanzierten Diäten ist anzugeben:
- 1.
der Hinweis, dass es sich um eine zur ausschließlichen Ernährung bestimmte oder um eine ergänzende bilanzierte Diät handelt, in Verbindung mit der Angabe der Personengruppe, für die dieses Lebensmittel bedarfsangepasst ist, sowie die Angabe, ob es sich um eine Sonden- oder um eine Trinknahrung handelt;
- 2.
der Warnhinweis "nur unter medizinischer Kontrolle verwenden", sofern nicht eine Aussage nach § 3 Abs. 2 Nr. 3 erfolgt;
- 3.
der Warnhinweis "Kein vollständiges Lebensmittel! Gebrauchsanweisung beachten!" bei den in § 14b Abs. 3 Satz 1 und Abs. 4 Satz 1 genannten Lebensmitteln.
(3) Bei bilanzierten Diäten ist ferner anzugeben:
- 1.
der durchschnittliche Gehalt an den in Anlage 6 aufgeführten Stoffen, jeweils bezogen auf 100 Gramm oder 100 Milliliter des Lebensmittels, bei den in § 14b Abs. 3 und 4 genannten Lebensmitteln der durchschnittliche Gehalt an den in Anlage 7 aufgeführten Stoffen, jeweils bezogen auf 1 Gramm Eiweiß, in den in den Anlagen 6 und 7 jeweils genannten Maßeinheiten;
- 2.
der durchschnittliche Anteil an verwertbaren Kohlenhydraten, Fetten sowie Eiweißstoffen am physiologischen Brennwert des Lebensmittels jeweils in Hundertteilen;
- 3.
der durchschnittliche Gehalt an essenziellen Fettsäuren in Gramm, berechnet als Linolsäure, bezogen auf 100 Gramm oder 100 Milliliter des Lebensmittels;
- 4.
die Osmolalität bei Lebensmitteln, die zur ausschließlichen Ernährung bestimmt sind und in flüssiger Form verzehrt werden, in Milliosmol pro Kilogramm des verzehrfertigen Lebensmittels;
- 5.
die spezifische tierische oder pflanzliche Herkunft der verwendeten Eiweißstoffe oder Eiweißhydrolysate.
Bei Portionspackungen oder Nennung von Portionsmengen sind die in den Nummern 1 und 3 vorgeschriebenen Angaben zusätzlich auf eine Portion zu beziehen.
(4) Bilanzierte Diäten sind mit einer Gebrauchsanweisung zu kennzeichnen.
(5) Bei bilanzierten Diäten, die Kohlenhydrate im Sinne von § 12 Abs. 1 Nr. 2 erster Halbsatz enthalten, ist der Warnhinweis "enthält leicht verfügbare Kohlenhydrate; bei Störungen der Glucosetoleranz nur unter sorgfältiger Stoffwechselkontrolle verwenden" anzugeben. Dies gilt nicht, sofern es sich bei den in Satz 1 genannten Kohlenhydraten ausschließlich um Laktose oder Maltodextrine nach Maßgabe des § 12 Abs. 2 handelt.
(6) Bei bilanzierten Diäten, denen Carrageen zugesetzt ist, ist der Warnhinweis "enthält Carrageen; für Patienten mit entzündlichen Darmerkrankungen nicht geeignet" anzugeben.
(7) Bei bilanzierten Diäten, bei denen Wechselwirkungen mit Arzneimitteln auftreten können, ist ein entsprechender Warnhinweis darauf anzugeben.