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§ 28 LWO - Beteiligungsanzeige; Aufforderung zur Einreichung von Wahlvorschlägen

Bibliographie

Titel
Wahlordnung des Landes Sachsen-Anhalt (Landeswahlordnung - LWO)
Amtliche Abkürzung
LWO
Normtyp
Rechtsverordnung
Normgeber
Sachsen-Anhalt
Gliederungs-Nr.
111.15

(1) Der Landeswahlleiter stellt, nachdem der Wahltag bestimmt ist, für alle Wahlorgane durch öffentliche Bekanntmachung verbindlich fest,

  1. 1.

    welche Parteien sich an der letzten Wahl zum Deutschen Bundestag im Land Sachsen-Anhalt mit einem zurechenbaren Wahlvorschlag beteiligt haben und

  2. 2.

    welche Parteien am Tag der Bestimmung des Wahltages aufgrund eines zurechenbaren Wahlvorschlages ununterbrochen mit mindestens einem im Land Sachsen-Anhalt gewählten Abgeordneten im Deutschen Bundestag oder im Landtag vertreten sind.

Letzte Wahl im Sinne des § 17 Abs. 1 Satz 1 des Wahlgesetzes des Landes Sachsen-Anhalt ist die letzte Wahl zum Deutschen Bundestag, die vor der Bestimmung des Wahltages durchgeführt wurde.

(2) Nachdem der Wahltag bestimmt ist, fordern der Landeswahlleiter und die Kreiswahlleiter durch öffentliche Bekanntmachung zur möglichst frühzeitigen Einreichung der Wahlvorschläge auf und weisen auf die besonderen Voraussetzungen zur Einreichung von Wahlvorschlägen nach § 17 des Wahlgesetzes des Landes Sachsen-Anhalt hin. Sie machen bekannt, wo und bis zu welchem Zeitpunkt die Wahlvorschläge und die nach dem Muster der Anlage 5 abzugebenden Beteiligungsanzeigen eingereicht werden müssen und weisen auf nachstehende Besonderheiten hin:

  1. 1.

    die Bestimmungen über Inhalt und Form der Wahlvorschläge,

  2. 2.

    die Zahl der in bestimmten Fällen beizubringenden Unterschriften und Nachweise sowie

  3. 3.

    die mit den Wahlvorschlägen vorzulegenden Erklärungen, Niederschriften und Versicherungen an Eides statt

(§§ 14, 15, 19 und 20 des Wahlgesetzes des Landes Sachsen-Anhalt).