§ 28 LWO - Aufforderung zur Einreichung von Wahlvorschlägen
Bibliographie
- Titel
- Wahlordnung des Landes Sachsen-Anhalt (Landeswahlordnung - LWO)
- Amtliche Abkürzung
- LWO
- Normtyp
- Rechtsverordnung
- Normgeber
- Sachsen-Anhalt
- Gliederungs-Nr.
- 111.15
Nachdem der Wahltag bestimmt ist, fordern der Landeswahlleiter und die Kreiswahlleiter durch öffentliche Bekanntmachung zur möglichst frühzeitigen Einreichung der Wahlvorschläge auf und weisen auf die besonderen Voraussetzungen zur Einreichung von Wahlvorschlägen nach § 17 des Wahlgesetzes des Landes Sachsen-Anhalt hin. Sie machen bekannt, wo und bis zu welchem Zeitpunkt die Wahlvorschläge und die nach dem Muster der Anlage 5 abzugebenden Beteiligungsanzeigen eingereicht werden müssen und weisen auf nachstehende Besonderheiten hin:
- 1.
die Bestimmungen über Inhalt und Form der Wahlvorschläge,
- 2.
die Zahl der in bestimmten Fällen beizubringenden Unterschriften und Nachweise sowie
- 3.
die mit den Wahlvorschlägen vorzulegenden Erklärungen, Niederschriften und Versicherungen an Eides statt
(§§ 14, 15, 19 und 20 des Wahlgesetzes des Landes Sachsen-Anhalt).