§ 37 LWO - Vorprüfung der Landeswahlvorschläge
Bibliographie
- Titel
- Wahlordnung des Landes Sachsen-Anhalt (Landeswahlordnung - LWO)
- Amtliche Abkürzung
- LWO
- Normtyp
- Rechtsverordnung
- Normgeber
- Sachsen-Anhalt
- Gliederungs-Nr.
- 111.15
Der Landeswahlleiter vermerkt auf jedem Landeswahlvorschlag den Tag des Eingangs und bei Eingang am letzten Tag der Einreichungsfrist zusätzlich die Uhrzeit, § 32 Abs. 1 Satz 2 bis 4 sowie Abs. 3 gilt entsprechend.