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  • ab 06.06.2015 (aktuelle Fassung)

§ 37 LWO - Vorprüfung der Landeswahlvorschläge

Bibliographie

Titel
Wahlordnung des Landes Sachsen-Anhalt (Landeswahlordnung - LWO)
Amtliche Abkürzung
LWO
Normtyp
Rechtsverordnung
Normgeber
Sachsen-Anhalt
Gliederungs-Nr.
111.15

Der Landeswahlleiter vermerkt auf jedem Landeswahlvorschlag den Tag des Eingangs und bei Eingang am letzten Tag der Einreichungsfrist zusätzlich die Uhrzeit, § 32 Abs. 1 Satz 2 bis 4 sowie Abs. 3 gilt entsprechend.