§ 32 LWO - Vorprüfung der Kreiswahlvorschläge
Bibliographie
- Titel
- Wahlordnung des Landes Sachsen-Anhalt (Landeswahlordnung - LWO)
- Amtliche Abkürzung
- LWO
- Normtyp
- Rechtsverordnung
- Normgeber
- Sachsen-Anhalt
- Gliederungs-Nr.
- 111.15
(1) Der Kreiswahlleiter vermerkt auf jedem Kreiswahlvorschlag den Tag des Eingangs und bei Eingang am letzten Tag der Einreichungsfrist zusätzlich die Uhrzeit und übersendet dem Landeswahlleiter sofort je einen Abdruck. Er prüft unverzüglich, ob die eingegangenen Kreiswahlvorschläge vollständig sind und den Erfordernissen des Wahlgesetzes des Landes Sachsen-Anhalt und dieser Verordnung entsprechen. Stellt er bei der Prüfung eines rechtzeitig eingegangenen Kreiswahlvorschlages Mängel fest, so verfährt er nach § 22 Abs. 1 Satz 2 des Wahlgesetzes des Landes Sachsen-Anhalt. Die Aufforderung zur Beseitigung der Mängel ist aktenkundig zu machen.
(2) Wird dem Kreiswahlleiter bekannt, dass ein im Wahlkreis vorgeschlagener Bewerber noch in einem anderen Wahlkreis vorgeschlagen worden ist, so weist er den Kreiswahlleiter des anderen Wahlkreises auf die Doppelbewerbung hin.
(3) Ruft die Vertrauensperson des Kreiswahlvorschlages gegen eine Verfügung des Kreiswahlleiters im Mängelbeseitigungsverfahren den Kreiswahlausschuss an (§ 22 Abs. 4 des Wahlgesetzes des Landes Sachsen-Anhalt), so hat dieser unverzüglich zu entscheiden. Der Vertrauensperson ist Gelegenheit zur Äußerung zu geben.