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  • ab 06.06.2015 (aktuelle Fassung)

§ 38 LWO - Zulassung der Landeswahlvorschläge

Bibliographie

Titel
Wahlordnung des Landes Sachsen-Anhalt (Landeswahlordnung - LWO)
Amtliche Abkürzung
LWO
Normtyp
Rechtsverordnung
Normgeber
Sachsen-Anhalt
Gliederungs-Nr.
111.15

(1) Der Landeswahlausschuss entscheidet über die Zulassung der Landeswahlvorschläge nach § 23 Abs. 1 bis 5 und 8 des Wahlgesetzes des Landes Sachsen-Anhalt. Er stellt die zugelassenen Landeswahlvorschläge mit den in § 36 Abs. 1 Satz 2 bezeichneten Angaben und mit der maßgeblichen Bewerberreihenfolge fest. Im Übrigen gilt § 33 Abs. 1, 2, 3 Satz 2 und Abs. 5 entsprechend.

(2) Der Landeswahlleiter verkündet die Entscheidung des Landeswahlausschusses im Anschluss an die Beschlussfassung unter kurzer Angabe der Gründe und weist daraufhin, dass die Entscheidung vorbehaltlich einer Nachprüfung im Wahlprüfungsverfahren endgültig ist; § 23 Abs. 9 des Wahlgesetzes des Landes Sachsen-Anhalt bleibt unberührt.

(3) Der Niederschrift über die Sitzung des Landes Wahlausschusses sind die zugelassenen Landeswahlvorschläge in der vom Landeswahlausschuss festgestellten Fassung beizufügen.