§ 38 LWO - Zulassung der Landeswahlvorschläge
Bibliographie
- Titel
- Wahlordnung des Landes Sachsen-Anhalt (Landeswahlordnung - LWO)
- Amtliche Abkürzung
- LWO
- Normtyp
- Rechtsverordnung
- Normgeber
- Sachsen-Anhalt
- Gliederungs-Nr.
- 111.15
(1) Der Landeswahlausschuss entscheidet über die Zulassung der Landeswahlvorschläge nach § 23 Abs. 1 bis 5 und 8 des Wahlgesetzes des Landes Sachsen-Anhalt. Er stellt die zugelassenen Landeswahlvorschläge mit den in § 36 Abs. 1 Satz 2 bezeichneten Angaben und mit der maßgeblichen Bewerberreihenfolge fest. Im Übrigen gilt § 33 Abs. 1, 2, 3 Satz 2 und Abs. 5 entsprechend.
(2) Der Landeswahlleiter verkündet die Entscheidung des Landeswahlausschusses im Anschluss an die Beschlussfassung unter kurzer Angabe der Gründe und weist daraufhin, dass die Entscheidung vorbehaltlich einer Nachprüfung im Wahlprüfungsverfahren endgültig ist; § 23 Abs. 9 des Wahlgesetzes des Landes Sachsen-Anhalt bleibt unberührt.
(3) Der Niederschrift über die Sitzung des Landes Wahlausschusses sind die zugelassenen Landeswahlvorschläge in der vom Landeswahlausschuss festgestellten Fassung beizufügen.