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Staatsvertrag zwischen dem Land Nordrhein-Westfalen und dem Land Niedersachsen über die Vereinigung der LBS Westdeutsche Landesbausparkasse, Anstalt des öffentlichen Rechts, und der LBS Norddeutsche Landesbausparkasse Berlin-Hannover, Anstalt des öffentlichen Rechts, zur LBS Landesbausparkasse NordWest, Anstalt des öffentlichen Rechts, und über die LBS Landesbausparkasse NordWest

Bibliographie

Titel
Staatsvertrag zwischen dem Land Nordrhein-Westfalen und dem Land Niedersachsen über die Vereinigung der LBS Westdeutsche Landesbausparkasse, Anstalt des öffentlichen Rechts, und der LBS Norddeutsche Landesbausparkasse Berlin-Hannover, Anstalt des öffentlichen Rechts, zur LBS Landesbausparkasse NordWest, Anstalt des öffentlichen Rechts, und über die LBS Landesbausparkasse NordWest
Redaktionelle Abkürzung
LBS NordWest-StV,NW
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Nordrhein-Westfalen
Gliederungs-Nr.
764

Vom 22. Mai 2023 (GV. NRW. S. 431) (1)(2)

Geändert durch Staatsvertrag vom 11. Oktober 2023 (GV. NRW. S. 1389) (3)

Präambel

Die Träger der LBS Westdeutsche Landesbausparkasse, Anstalt des öffentlichen Rechts, im Folgenden "LBS West", und die Träger der LBS Norddeutsche Landesbausparkasse Berlin-Hannover, Anstalt des öffentlichen Rechts, im Folgenden "LBS Nord", haben ihre Absicht bekundet, diese beiden Landesbausparkassen zu einer gemeinsamen Landesbausparkasse LBS NordWest, Anstalt des öffentlichen Rechts, im Folgenden "LBS NordWest", mit Sitzen in Münster und Hannover zu vereinigen. Die Vereinigung soll nach dem Willen der Träger durch Verschmelzung der LBS Nord auf die LBS West geschehen. Dadurch wollen sie ein markt- und zukunftsfähiges Verbundunternehmen schaffen, um den erheblichen Marktveränderungen und dem verschärften Wettbewerbsumfeld im Bausparsektor zu begegnen und Synergieeffekte zu nutzen.

Die Länder Nordrhein-Westfalen und Niedersachen sind vor diesem Hintergrund übereingekommen, eine Vereinigung der LBS West und der LBS Nord zu ermöglichen und hierfür den rechtlichen Rahmen für eine gemeinsame Anstalt des öffentlichen Rechts zu schaffen. Dazu schließen sie folgenden Staatsvertrag:

Redaktionelle Inhaltsübersicht§§
Verschmelzung1
Rechtsform, Name, Sitze, Siegel2
Satzung3
Aufgaben, Beteiligungen4
Trägerschaft5
Haftung6
Stammkapital7
Zukünftige Verschmelzungen8
Organe9
Anzuwendendes Recht10
Übergang der Arbeits- und Ausbildungsverhältnisse11
Dienststellen12
Personalvertretungen und Schwerbehindertenvertretungen13
Rechtsaufsicht14
Auflösung der Bausparkasse15
Inkrafttreten16

Anlage des Gesetzes zur Zustimmung zum Staatsvertrag über die Vereinigung der LBS Westdeutsche Landesbausparkasse, Anstalt des öffentlichen Rechts, und der LBS Norddeutsche Landesbausparkasse Berlin-Hannover, Anstalt des öffentlichen Rechts, zur LBS Landesbausparkasse NordWest, Anstalt des öffentlichen Rechts, und über die LBS Landesbausparkasse NordWest vom 21. Juni 2023

Bekanntmachung des Ministeriums der Finanzen des Landes Nordrhein-Westfalen über die Genehmigung des Abschlusses des Verschmelzungsvertrages zur Verschmelzung der LBS Norddeutsche Landesbausparkasse Berlin-Hannover auf die LBS Westdeutsche Landesbausparkasse vom 5. April 2023 sowie über die Verschmelzung und deren Wirksamwerden

Vom 28. August 2023 (GV. NRW. S. 1060)

1.
Verschmelzung der LBS Norddeutsche Landesbausparkasse Berlin-Hannover auf die LBS Westdeutsche Landesbausparkasse

Nach Zustimmung der Trägerversammlung der LBS Westdeutsche Landesbausparkasse (LBS West) am 16. Dezember 2022 sowie der Trägerversammlung der LBS Norddeutsche Landesbausparkasse Berlin-Hannover (LBS Nord) am 15. Dezember 2022 haben die LBS Nord als übertragender Rechtsträger und die LBS West als übernehmender Rechtsträger am 5. April 2023 einen notariell beurkundeten Verschmelzungsvertrag geschlossen, durch den die LBS Nord ihr Vermögen als Ganzes mit allen Rechten und Pflichten unter Auflösung ohne Abwicklung und unter Eintritt von Gesamtrechtsnachfolge auf die LBS West, deren Firmierung in LBS Landesbausparkasse Nordwest (LBS Nordwest) geändert wird, im Wege der Verschmelzung durch Aufnahme überträgt.

Rechtsgrundlage für die Verschmelzung ist der zwischen dem Land Nordrhein-Westfalen und dem Land Niedersachsen am 22. Mai 2023 geschlossene Staatsvertrag über die Vereinigung der LBS Westdeutsche Landesbausparkasse, Anstalt des öffentlichen Rechts, und der LBS Norddeutsche Landesbausparkasse Berlin-Hannover, Anstalt des öffentlichen Rechts, zur LBS Landesbausparkasse NordWest, Anstalt des öffentlichen Rechts, und über die LBS Landesbausparkasse NordWest (GV. NRW 2023 S. 431), nachfolgend "Staatsvertrag".

Das Ministerium der Finanzen des Landes NordrheinWestfalen hat den Abschluss des Verschmelzungsvertrages am 23. August 2023 genehmigt. Das Niedersächsische Finanzministerium hat den Abschluss des Verschmelzungsvertrages ebenfalls am 23. August 2023 genehmigt.

Die vorgenannten Genehmigungen sowie die Verschmelzung werden hiermit gemäß § 1 Abs. 2 Staatsvertrag in Verbindung mit § 1 Abs. 3 Satz 1 Staatsvertrag bekanntgemacht.

2.
Wirkungen der Verschmelzung

Die Verschmelzung wird gemäß § 1 Abs. 2 Satz 2 Staatsvertrag mit Ablauf des 31. August 2023 wirksam. Mit Wirksamwerden der Verschmelzung geht das Vermögen der LBS Nord einschließlich aller Rechte und Verbindlichkeiten auf die LBS West über.

Im Innenverhältnis zwischen LBS Nord und LBS West erfolgt die Übernahme des Vermögens der LBS Nord durch die LBS West wirtschaftlich und steuerlich rückwirkend mit Wirkung zum 31. Dezember 2022, 24.00 Uhr. Alle Handlungen und Geschäfte der LBS Nord gelten vom 1. Januar 2023, 00.00 Uhr, als für Rechnung der LBS West vorgenommen.

Bekanntmachung des Inkrafttretens des Staatsvertrags über die Änderung des Staatsvertrags zwischen dem Land Nordrhein-Westfalen und dem Land Niedersachsen über die Vereinigung der LBS Westdeutsche Landesbausparkasse, Anstalt des öffentlichen Rechts, und der LBS Norddeutsche Landesbausparkasse Berlin-Hannover, Anstalt des öffentlichen Rechts, zur LBS Landesbausparkasse Nordwest, Anstalt des öffentlichen Rechts, und über die LBS Landesbausparkasse Nordwest

Vom 9. Januar 2024 (GV. NRW. S. 32)

Nachdem am 20. Dezember 2023 die Ratifikationsurkunden des Landes Niedersachsen und des Landes Nordrhein-Westfalen ausgetauscht waren, ist der Staatsvertrag gemäß seines Artikels 2 am 20. Dezember 2023 in Kraft getreten.