Staatsvertrag zwischen dem Land Nordrhein-Westfalen und dem Land Niedersachsen über die Vereinigung der LBS Westdeutsche Landesbausparkasse, Anstalt des öffentlichen Rechts, und der LBS Norddeutsche Landesbausparkasse Berlin-Hannover, Anstalt des öffentlichen Rechts, zur LBS Landesbausparkasse NordWest, Anstalt des öffentlichen Rechts, und über die LBS Landesbausparkasse NordWest
Bibliographie
- Titel
- Staatsvertrag zwischen dem Land Nordrhein-Westfalen und dem Land Niedersachsen über die Vereinigung der LBS Westdeutsche Landesbausparkasse, Anstalt des öffentlichen Rechts, und der LBS Norddeutsche Landesbausparkasse Berlin-Hannover, Anstalt des öffentlichen Rechts, zur LBS Landesbausparkasse NordWest, Anstalt des öffentlichen Rechts, und über die LBS Landesbausparkasse NordWest
- Redaktionelle Abkürzung
- LBS NordWest-StV,NW
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Nordrhein-Westfalen
- Gliederungs-Nr.
- 764
Vom 22. Mai 2023 (GV. NRW. S. 431) (1)(2)
Geändert durch Staatsvertrag vom 11. Oktober 2023 (GV. NRW. S. 1389) (3)
Präambel
Die Träger der LBS Westdeutsche Landesbausparkasse, Anstalt des öffentlichen Rechts, im Folgenden "LBS West", und die Träger der LBS Norddeutsche Landesbausparkasse Berlin-Hannover, Anstalt des öffentlichen Rechts, im Folgenden "LBS Nord", haben ihre Absicht bekundet, diese beiden Landesbausparkassen zu einer gemeinsamen Landesbausparkasse LBS NordWest, Anstalt des öffentlichen Rechts, im Folgenden "LBS NordWest", mit Sitzen in Münster und Hannover zu vereinigen. Die Vereinigung soll nach dem Willen der Träger durch Verschmelzung der LBS Nord auf die LBS West geschehen. Dadurch wollen sie ein markt- und zukunftsfähiges Verbundunternehmen schaffen, um den erheblichen Marktveränderungen und dem verschärften Wettbewerbsumfeld im Bausparsektor zu begegnen und Synergieeffekte zu nutzen.
Die Länder Nordrhein-Westfalen und Niedersachen sind vor diesem Hintergrund übereingekommen, eine Vereinigung der LBS West und der LBS Nord zu ermöglichen und hierfür den rechtlichen Rahmen für eine gemeinsame Anstalt des öffentlichen Rechts zu schaffen. Dazu schließen sie folgenden Staatsvertrag:
Redaktionelle Inhaltsübersicht | §§ |
---|---|
Verschmelzung | 1 |
Rechtsform, Name, Sitze, Siegel | 2 |
Satzung | 3 |
Aufgaben, Beteiligungen | 4 |
Trägerschaft | 5 |
Haftung | 6 |
Stammkapital | 7 |
Zukünftige Verschmelzungen | 8 |
Organe | 9 |
Anzuwendendes Recht | 10 |
Übergang der Arbeits- und Ausbildungsverhältnisse | 11 |
Dienststellen | 12 |
Personalvertretungen und Schwerbehindertenvertretungen | 13 |
Rechtsaufsicht | 14 |
Auflösung der Bausparkasse | 15 |
Inkrafttreten | 16 |
Anlage des Gesetzes zur Zustimmung zum Staatsvertrag über die Vereinigung der LBS Westdeutsche Landesbausparkasse, Anstalt des öffentlichen Rechts, und der LBS Norddeutsche Landesbausparkasse Berlin-Hannover, Anstalt des öffentlichen Rechts, zur LBS Landesbausparkasse NordWest, Anstalt des öffentlichen Rechts, und über die LBS Landesbausparkasse NordWest vom 21. Juni 2023
Bekanntmachung des Ministeriums der Finanzen des Landes Nordrhein-Westfalen über die Genehmigung des Abschlusses des Verschmelzungsvertrages zur Verschmelzung der LBS Norddeutsche Landesbausparkasse Berlin-Hannover auf die LBS Westdeutsche Landesbausparkasse vom 5. April 2023 sowie über die Verschmelzung und deren Wirksamwerden
Vom 28. August 2023 (GV. NRW. S. 1060)
1.
Verschmelzung der LBS Norddeutsche Landesbausparkasse Berlin-Hannover auf die LBS
Westdeutsche Landesbausparkasse
Nach Zustimmung der Trägerversammlung der LBS Westdeutsche Landesbausparkasse (LBS West) am 16. Dezember 2022 sowie der Trägerversammlung der LBS Norddeutsche Landesbausparkasse Berlin-Hannover (LBS Nord) am 15. Dezember 2022 haben die LBS Nord als übertragender Rechtsträger und die LBS West als übernehmender Rechtsträger am 5. April 2023 einen notariell beurkundeten Verschmelzungsvertrag geschlossen, durch den die LBS Nord ihr Vermögen als Ganzes mit allen Rechten und Pflichten unter Auflösung ohne Abwicklung und unter Eintritt von Gesamtrechtsnachfolge auf die LBS West, deren Firmierung in LBS Landesbausparkasse Nordwest (LBS Nordwest) geändert wird, im Wege der Verschmelzung durch Aufnahme überträgt.
Rechtsgrundlage für die Verschmelzung ist der zwischen dem Land Nordrhein-Westfalen und dem Land Niedersachsen am 22. Mai 2023 geschlossene Staatsvertrag über die Vereinigung der LBS Westdeutsche Landesbausparkasse, Anstalt des öffentlichen Rechts, und der LBS Norddeutsche Landesbausparkasse Berlin-Hannover, Anstalt des öffentlichen Rechts, zur LBS Landesbausparkasse NordWest, Anstalt des öffentlichen Rechts, und über die LBS Landesbausparkasse NordWest (GV. NRW 2023 S. 431), nachfolgend "Staatsvertrag".
Das Ministerium der Finanzen des Landes NordrheinWestfalen hat den Abschluss des Verschmelzungsvertrages am 23. August 2023 genehmigt. Das Niedersächsische Finanzministerium hat den Abschluss des Verschmelzungsvertrages ebenfalls am 23. August 2023 genehmigt.
Die vorgenannten Genehmigungen sowie die Verschmelzung werden hiermit gemäß § 1 Abs. 2 Staatsvertrag in Verbindung mit § 1 Abs. 3 Satz 1 Staatsvertrag bekanntgemacht.
2.
Wirkungen der Verschmelzung
Die Verschmelzung wird gemäß § 1 Abs. 2 Satz 2 Staatsvertrag mit Ablauf des 31. August 2023 wirksam. Mit Wirksamwerden der Verschmelzung geht das Vermögen der LBS Nord einschließlich aller Rechte und Verbindlichkeiten auf die LBS West über.
Im Innenverhältnis zwischen LBS Nord und LBS West erfolgt die Übernahme des Vermögens der LBS Nord durch die LBS West wirtschaftlich und steuerlich rückwirkend mit Wirkung zum 31. Dezember 2022, 24.00 Uhr. Alle Handlungen und Geschäfte der LBS Nord gelten vom 1. Januar 2023, 00.00 Uhr, als für Rechnung der LBS West vorgenommen.
Bekanntmachung des Inkrafttretens des Staatsvertrags über die Änderung des Staatsvertrags zwischen dem Land Nordrhein-Westfalen und dem Land Niedersachsen über die Vereinigung der LBS Westdeutsche Landesbausparkasse, Anstalt des öffentlichen Rechts, und der LBS Norddeutsche Landesbausparkasse Berlin-Hannover, Anstalt des öffentlichen Rechts, zur LBS Landesbausparkasse Nordwest, Anstalt des öffentlichen Rechts, und über die LBS Landesbausparkasse Nordwest
Vom 9. Januar 2024 (GV. NRW. S. 32)
Nachdem am 20. Dezember 2023 die Ratifikationsurkunden des Landes Niedersachsen und des Landes Nordrhein-Westfalen ausgetauscht waren, ist der Staatsvertrag gemäß seines Artikels 2 am 20. Dezember 2023 in Kraft getreten.