§ 8 LBS NordWest-StV - Zukünftige Verschmelzungen
Bibliographie
- Titel
- Staatsvertrag zwischen dem Land Nordrhein-Westfalen und dem Land Niedersachsen über die Vereinigung der LBS Westdeutsche Landesbausparkasse, Anstalt des öffentlichen Rechts, und der LBS Norddeutsche Landesbausparkasse Berlin-Hannover, Anstalt des öffentlichen Rechts, zur LBS Landesbausparkasse NordWest, Anstalt des öffentlichen Rechts, und über die LBS Landesbausparkasse NordWest
- Redaktionelle Abkürzung
- LBS NordWest-StV,NW
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Nordrhein-Westfalen
- Gliederungs-Nr.
- 764
(1) Die LBS NordWest kann als übernehmender Rechtsträger mit mindestens einer anderen juristischen Person des öffentlichen Rechts oder des Privatrechts als übertragender Rechtsträger - auch länderübergreifend - einen Verschmelzungsvertrag schließen, durch den der übertragende Rechtsträger sein Vermögen als Ganzes unter Auflösung ohne Abwicklung unter Eintritt von Gesamtrechtsnachfolge auf die LBS NordWest gegen Gewährung einer Gegenleistung überträgt. Die Parteien können als Gegenleistung für den oder die unmittelbaren oder mittelbaren Träger oder Anteilsinhaber des übertragenden Rechtsträgers die Mitträgerschaft an der LBS NordWest, die Einräumung einer Beteiligung als stiller Gesellschafter oder die Zahlung eines Wertausgleichs vorsehen oder auf die Gewährung einer Gegenleistung verzichten.
(2) Bei einer Verschmelzung nach Absatz 1 sind bestehende Rechte der Gläubiger des übertragenden Rechtsträgers zu wahren; die Haftung gemäß § 6 Absatz 2 bis 6 bleibt unberührt. Nähere Einzelheiten der Verschmelzung, insbesondere zu Voraussetzungen, Verfahren und Rechtsfolgen sowie zu Parteien und Inhalt des Verschmelzungsvertrages, können in der Satzung der LBS NordWest oder einer Verschmelzungssatzung der LBS NordWest geregelt werden; dabei kann bestimmt werden, dass die Erstellung einer Schlussbilanz, eines Verschmelzungsberichts sowie eine Prüfung der Verschmelzung nur erforderlich sind, wenn die Parteien dies vereinbaren. § 3 Absatz 1 Satz 2 und Absatz 2 gilt entsprechend.
(3) Der Abschluss des Verschmelzungsvertrages bedarf der Zustimmung der Träger und der Anteilsinhaber der beteiligten Rechtsträger sowie der Genehmigung der Aufsichtsbehörde im Benehmen mit dem Niedersächsischen Finanzministerium. Verschmelzungen werden mit Ablauf des Tages der Bekanntmachung der Genehmigung der Aufsichtsbehörde im Ministerialblatt für das Land Nordrhein-Westfalen wirksam, wenn nicht die Parteien im Verschmelzungsvertrag einen anderen Zeitpunkt vereinbaren. Die Aufsichtsbehörde gibt die Verschmelzung und den Zeitpunkt, zu dem die Verschmelzung wirksam wird, im Ministerialblatt für das Land Nordrhein-Westfalen bekannt. Soll die Verschmelzung wirtschaftlich und steuerlich auf einen Zeitpunkt zurückwirken, der vor dem Wirksamwerden der Verschmelzung liegt, so ist dem Antrag auf Genehmigung bei der Aufsichtsbehörde eine Schlussbilanz beizufügen, die auf einen höchstens acht Monate vor der Antragstellung liegenden Stichtag aufgestellt worden ist; in diesem Fall gilt § 2 des Umwandlungssteuergesetzes entsprechend mit der Maßgabe, dass der Stichtag der Schlussbilanz dem steuerlichen Übertragungsstichtag entspricht.
(4) Die Verschmelzung ist in das für den übertragenden Rechtsträger und die LBS NordWest jeweils zuständige Handelsregister einzutragen. Die Eintragung im Handelsregister ist keine Voraussetzung für das Wirksamwerden der Verschmelzung.
(5) Verschmelzungen nach Absatz 1 sind Verschmelzungen im Sinne des Umwandlungsgesetzes vom 28. Oktober 1994 (BGBl. I S. 3210; 1995 I S. 428), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 22. Februar 2023 (BGBl. I Nr. 51 S. 2) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung. Soweit dieser Staatsvertrag oder eine Satzung nach Absatz 2 nicht etwas anderes bestimmen, sind auf die Verschmelzungen die Vorschriften des Zweiten Buches des Umwandlungsgesetzes entsprechend anzuwenden.