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§ 16 LBS NordWest-StV - Inkrafttreten

Bibliographie

Titel
Staatsvertrag zwischen dem Land Nordrhein-Westfalen und dem Land Niedersachsen über die Vereinigung der LBS Westdeutsche Landesbausparkasse, Anstalt des öffentlichen Rechts, und der LBS Norddeutsche Landesbausparkasse Berlin-Hannover, Anstalt des öffentlichen Rechts, zur LBS Landesbausparkasse NordWest, Anstalt des öffentlichen Rechts, und über die LBS Landesbausparkasse NordWest
Redaktionelle Abkürzung
LBS NordWest-StV,NW
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Nordrhein-Westfalen
Gliederungs-Nr.
764

(1) § 1 und § 3 Absatz 3 treten an dem Tag in Kraft, der auf den Tag der letzten Hinterlegung der wechselseitig auszutauschenden Ratifikationsurkunden bei der Staatskanzlei des Landes Nordrhein-Westfalen und bei der Niedersächsischen Staatskanzlei folgt.

(2) (1) Die weiteren Vorschriften des Staatsvertrages treten an dem durch die Aufsichtsbehörde im Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Nordrhein-Westfalen gemäß § 1 Absatz 3 Satz 1 des Staatsvertrages bekannt gegebenen Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Verschmelzung in Kraft.

Bekanntmachung des Ministeriums der Finanzen des Landes Nordrhein-Westfalen über die Genehmigung des Abschlusses des Verschmelzungsvertrages zur Verschmelzung der LBS Norddeutsche Landesbausparkasse Berlin-Hannover auf die LBS Westdeutsche Landesbausparkasse vom 5. April 2023 sowie über die Verschmelzung und deren Wirksamwerden

Vom 28. August 2023 (GV. NRW. S. 1060)

1.
Verschmelzung der LBS Norddeutsche Landesbausparkasse Berlin-Hannover auf die LBS Westdeutsche Landesbausparkasse

Nach Zustimmung der Trägerversammlung der LBS Westdeutsche Landesbausparkasse (LBS West) am 16. Dezember 2022 sowie der Trägerversammlung der LBS Norddeutsche Landesbausparkasse Berlin-Hannover (LBS Nord) am 15. Dezember 2022 haben die LBS Nord als übertragender Rechtsträger und die LBS West als übernehmender Rechtsträger am 5. April 2023 einen notariell beurkundeten Verschmelzungsvertrag geschlossen, durch den die LBS Nord ihr Vermögen als Ganzes mit allen Rechten und Pflichten unter Auflösung ohne Abwicklung und unter Eintritt von Gesamtrechtsnachfolge auf die LBS West, deren Firmierung in LBS Landesbausparkasse Nordwest (LBS Nordwest) geändert wird, im Wege der Verschmelzung durch Aufnahme überträgt.

Rechtsgrundlage für die Verschmelzung ist der zwischen dem Land Nordrhein-Westfalen und dem Land Niedersachsen am 22. Mai 2023 geschlossene Staatsvertrag über die Vereinigung der LBS Westdeutsche Landesbausparkasse, Anstalt des öffentlichen Rechts, und der LBS Norddeutsche Landesbausparkasse Berlin-Hannover, Anstalt des öffentlichen Rechts, zur LBS Landesbausparkasse NordWest, Anstalt des öffentlichen Rechts, und über die LBS Landesbausparkasse NordWest (GV. NRW 2023 S. 431), nachfolgend "Staatsvertrag".

Das Ministerium der Finanzen des Landes NordrheinWestfalen hat den Abschluss des Verschmelzungsvertrages am 23. August 2023 genehmigt. Das Niedersächsische Finanzministerium hat den Abschluss des Verschmelzungsvertrages ebenfalls am 23. August 2023 genehmigt.

Die vorgenannten Genehmigungen sowie die Verschmelzung werden hiermit gemäß § 1 Abs. 2 Staatsvertrag in Verbindung mit § 1 Abs. 3 Satz 1 Staatsvertrag bekanntgemacht.

2.
Wirkungen der Verschmelzung

Die Verschmelzung wird gemäß § 1 Abs. 2 Satz 2 Staatsvertrag mit Ablauf des 31. August 2023 wirksam. Mit Wirksamwerden der Verschmelzung geht das Vermögen der LBS Nord einschließlich aller Rechte und Verbindlichkeiten auf die LBS West über.

Im Innenverhältnis zwischen LBS Nord und LBS West erfolgt die Übernahme des Vermögens der LBS Nord durch die LBS West wirtschaftlich und steuerlich rückwirkend mit Wirkung zum 31. Dezember 2022, 24.00 Uhr. Alle Handlungen und Geschäfte der LBS Nord gelten vom 1. Januar 2023, 00.00 Uhr, als für Rechnung der LBS West vorgenommen.

Düsseldorf, den 22. Mai 2023

Namens des Ministerpräsidenten des Landes Nordrhein-Westfalen

Der Minister der Finanzen des Landes Nordrhein-Westfalen
Dr. Marcus  O p t e n d r e n k

Hannover, den 22. Mai 2023

Namens des Ministerpräsidenten des Landes Niedersachsen

Der Finanzminister des Landes Niedersachsen
Gerald  H e e r e