§ 4 LBS NordWest-StV - Aufgaben, Beteiligungen
Bibliographie
- Titel
- Staatsvertrag zwischen dem Land Nordrhein-Westfalen und dem Land Niedersachsen über die Vereinigung der LBS Westdeutsche Landesbausparkasse, Anstalt des öffentlichen Rechts, und der LBS Norddeutsche Landesbausparkasse Berlin-Hannover, Anstalt des öffentlichen Rechts, zur LBS Landesbausparkasse NordWest, Anstalt des öffentlichen Rechts, und über die LBS Landesbausparkasse NordWest
- Redaktionelle Abkürzung
- LBS NordWest-StV,NW
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Nordrhein-Westfalen
- Gliederungs-Nr.
- 764
(1) Die LBS NordWest pflegt das Bausparen und fördert den Wohnungsbau. Sie betreibt die nach Maßgabe der für Bausparkassen geltenden rechtlichen Vorschriften zulässigen Geschäfte.
(2) Die LBS NordWest kann sich im Rahmen ihrer Aufgaben und nach Maßgabe der für Bausparkassen geltenden rechtlichen Vorschriften an anderen Unternehmen beteiligen oder die Trägerschaft übernehmen.