§ 11 LBS NordWest-StV - Übergang der Arbeits- und Ausbildungsverhältnisse
Bibliographie
- Titel
- Staatsvertrag zwischen dem Land Nordrhein-Westfalen und dem Land Niedersachsen über die Vereinigung der LBS Westdeutsche Landesbausparkasse, Anstalt des öffentlichen Rechts, und der LBS Norddeutsche Landesbausparkasse Berlin-Hannover, Anstalt des öffentlichen Rechts, zur LBS Landesbausparkasse NordWest, Anstalt des öffentlichen Rechts, und über die LBS Landesbausparkasse NordWest
- Redaktionelle Abkürzung
- LBS NordWest-StV,NW
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Nordrhein-Westfalen
- Gliederungs-Nr.
- 764
(1) Mit dem Wirksamwerden der Verschmelzung gehen nach Maßgabe von § 35a Absatz 2 des Umwandlungsgesetzes, § 613a des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) in der Fassung der Bekanntmachung vom 2. Januar 2002 (BGBl. I S. 42, 2909; 2003 I S. 738), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 14. März 2023 (BGBl. I Nr. 72) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung sämtliche zu diesem Zeitpunkt mit der LBS Nord bestehenden Arbeits- und Ausbildungsverhältnisse mit allen Rechten und Pflichten auf die LBS NordWest über.
(2) Die in Arbeits- und Ausbildungsverhältnissen gemäß Absatz 1 befindlichen Personen werden nach Maßgabe des § 613a Absatz 5 BGB über den Übergang ihrer Arbeitsverhältnisse informiert.