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§ 10 LBS NordWest-StV - Anzuwendendes Recht

Bibliographie

Titel
Staatsvertrag zwischen dem Land Nordrhein-Westfalen und dem Land Niedersachsen über die Vereinigung der LBS Westdeutsche Landesbausparkasse, Anstalt des öffentlichen Rechts, und der LBS Norddeutsche Landesbausparkasse Berlin-Hannover, Anstalt des öffentlichen Rechts, zur LBS Landesbausparkasse NordWest, Anstalt des öffentlichen Rechts, und über die LBS Landesbausparkasse NordWest
Redaktionelle Abkürzung
LBS NordWest-StV,NW
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Nordrhein-Westfalen
Gliederungs-Nr.
764

(1) Auf die LBS NordWest finden die im Land Nordrhein-Westfalen geltenden personalvertretungsrechtlichen, soweit in diesem Staatsvertrag nicht abweichend geregelt, und die für öffentlich-rechtliche Kreditinstitute geltenden datenschutzrechtlichen Bestimmungen sowie die für die Gleichberechtigung von Frauen geltenden Vorschriften Anwendung.

(2) Im Übrigen unterliegt die LBS NordWest nordrhein-westfälischem Landesrecht, soweit nicht die örtliche Belegenheit Anknüpfungspunkt ist.