§ 10 LBS NordWest-StV - Anzuwendendes Recht
Bibliographie
- Titel
- Staatsvertrag zwischen dem Land Nordrhein-Westfalen und dem Land Niedersachsen über die Vereinigung der LBS Westdeutsche Landesbausparkasse, Anstalt des öffentlichen Rechts, und der LBS Norddeutsche Landesbausparkasse Berlin-Hannover, Anstalt des öffentlichen Rechts, zur LBS Landesbausparkasse NordWest, Anstalt des öffentlichen Rechts, und über die LBS Landesbausparkasse NordWest
- Redaktionelle Abkürzung
- LBS NordWest-StV,NW
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Nordrhein-Westfalen
- Gliederungs-Nr.
- 764
(1) Auf die LBS NordWest finden die im Land Nordrhein-Westfalen geltenden personalvertretungsrechtlichen, soweit in diesem Staatsvertrag nicht abweichend geregelt, und die für öffentlich-rechtliche Kreditinstitute geltenden datenschutzrechtlichen Bestimmungen sowie die für die Gleichberechtigung von Frauen geltenden Vorschriften Anwendung.
(2) Im Übrigen unterliegt die LBS NordWest nordrhein-westfälischem Landesrecht, soweit nicht die örtliche Belegenheit Anknüpfungspunkt ist.